24.11.2024
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Dokument-Nr. 5939

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil15.04.2008

Private Bestattungen der syrisch-orthodoxen Kirche im Untergeschoss nicht zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat die Klage der syrisch-orthodoxe Kirche von Antiochien Mor Gabriel in Kirchhardt e.V. gegen die Stadt Rappenau, ihr im Untergeschoss ihres Kirchengebäudes einen privaten kirchlichen Bestat­tungsplatz für 10 Grabnischen zur Bestattung der Ortsgeistlichen zu genehmigen, abgewiesen. Die Klage hatte nur insoweit Erfolg, als die Stadt verpflichtet wurde, über den zugleich gestellten Antrag auf baurechtliche Nutzung­s­än­derung erneut nach der Rechts­s­auf­fassung des Gerichts zu entscheiden.

Die syrisch-orthodoxe Kirche von Antiochien in Kirchhardt liegt in einem Industriegebiet. Sie beantragte im Juli 2005 bei der Gemeinde Kirchardt die Nutzung­s­än­derung und Umwidmung eines Abstellraumes im Untergeschoss ihres Kirchengebäudes als privaten kirchlichen Bestat­tungsplatz. Anstelle des Abstellraumes sollte dort eine Krypta mit 10 Grabnischen ausschließlich für verstorbene Geistliche der syrisch-orthodoxen Kirchengemeinde angelegt werden. Weiter beantragte die Kirche die Erteilung einer Genehmigung für die Anlegung eines privaten Bestat­tungs­platzes. Zur Begründung verwies die Kirche vornehmlich auf die syrisch-orthodoxe Tradition, welche die Beisetzung der syrisch-orthodoxen Geistlichen in ihrer Kirche zwingend vorschreibe und berief sich in diesem Zusammenhang auf das Grundrecht der freien Religi­o­ns­ausübung und verfas­sungs­rechtlich gesicherte Rechte der Religi­o­ns­ge­mein­schaften auf Regelung der eigenen Angelegenheiten. Die Stadt Rappenau lehnte im März 2006 den Antrag auf Genehmigung eines privaten Bestat­tungs­platzes und auf Nutzung­s­än­derung ab. Die Nutzung­s­än­derung wurde mit der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens begründet. Der Genehmigung zur Anlage eines privaten Bestat­tungs­platzes wurde vor allem das hierfür fehlende berechtigte Bedürfnis und entge­gen­stehende öffentliche Interessen entge­gen­ge­halten. Das Gericht hat nun entschieden, dass die Baurechts­behörde noch über den baurechtlichen Antrag auf Nutzung­s­än­derung über die Erteilung einer Ausnahme nach Ermessen entscheiden muss, was bisher noch nicht erfolgt ist. Der bestat­tungs­recht­lichen Genehmigung stehen nach der gerichtlichen Entscheidung vor allem die vom Bestat­tungs­gesetz vorge­schriebenen Abstands­vor­schriften zum Industriegebiet entgegen, die auch dann einzuhalten sind, wenn die Bestat­tungs­plätze in Form einer Krypta angelegt werden sollen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 17.04.2008

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