15.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.03.2013

Kein Rehabi­li­tie­rungs­in­teresse allein wegen der Anforderung eines Fahreig­nungs­gut­achtensKläger begehrt Feststellung, dass die Behörde auch ohne Gutachten zur Fahrer­laub­ni­s­er­teilung verpflichtet gewesen wäre

Derjenige, von dem die Fahrer­laub­nis­behörde wegen des Verdachts auf Alkohol­miss­brauch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreig­nungs­gut­achtens gefordert hat, kann sich nur dann auf ein zur Zulässigkeit einer Forts­et­zungs­fest­stel­lungsklage führendes Rehabi­li­tie­rungs­in­teresse berufen, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine diskri­mi­nierende Wirkung ergibt. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger wurde im Mai 2005 wegen einer Trunken­heitsfahrt mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,32 Promille rechtskräftig verurteilt; ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Im Januar 2006 erhielt der Kläger wieder eine Fahrerlaubnis. Aus einem ärztlichen Fahreignungsgutachten ergaben sich Hinweise auf zeitweisen Alkoholmissbrauch. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreig­nungs­gut­achtens auf. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Fahrer­laub­nis­behörde im Januar 2008 die Fahrerlaubnis.

Kläger: Fahrer­laub­ni­s­er­teilung sollte ohne Gutachten möglich sein

Der Kläger beantragte im März 2008 die Neuerteilung einer solchen Fahrerlaubnis. Die Fahrer­laub­nis­behörde forderte ihn erneut zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf; auch dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Daraufhin lehnte die Behörde den Antrag des Klägers ab. Seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwal­tungs­gericht abgewiesen. Während des Berufungs­ver­fahrens erhielt der Kläger nach Vorlage eines positiven Fahreig­nungs­gut­achtens die beantragte Fahrerlaubnis. Er begehrt nun die Feststellung, dass die Behörde auch ohne ein solches Gutachten zur Fahrerlaubniserteilung verpflichtet gewesen wäre. Das Berufungs­gericht ist der Auffassung, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse in Gestalt eines Rehabi­li­tie­rungs­in­teresses an der beantragten Feststellung habe. Die Fahrer­laub­nis­behörde habe die Fahrer­laub­ni­s­er­teilung zu Unrecht von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht.

Klage wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses unzulässig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat dieses Urteil geändert. Die auf einen Forts­et­zungs­fest­stel­lungs­antrag umgestellte Klage ist wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung unzulässig; das Berufungs­gericht hat zu Unrecht ein Rehabi­li­tie­rungs­in­teresse des Klägers bejaht. Ein solches Rehabi­li­tie­rungs­in­teresse besteht bei der Anforderung eines Fahreig­nungs­gut­achtens wegen des Verdachts auf Alkohol­miss­brauch nur dann, wenn die Anforderung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise eine diskri­mi­nierende Wirkung hat oder den Betroffenen sonst in seinen Persön­lich­keits­rechten verletzt. Solche Umstände sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Die Gutach­tensan­for­derung war bei der gebotenen objektiven und vernünftigen Betrachtung weder in der Sache noch im Ton geeignet, den Kläger in seinen Persön­lich­keits­rechten zu verletzen. Die Aufforderung, wegen des Verdachts auf Alkohol­miss­brauch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erstellen zu lassen, kann nicht dem in der Rechtsprechung anerkannten Fall gleichgesetzt werden, dass sich ein Beamter aufgrund dienstlicher Anordnung einer Untersuchung seiner Dienstfähigkeit durch einen Facharzt für Psychiatrie unterziehen soll und das den Kollegen bekannt wird.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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