15.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss18.12.2012

Keine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unterbliebener Vorlage eines medizinisch-psychologischen GutachtensAusschließ­liches Führen von deutlich in der Geschwindigkeit reduzierten Fahrzeugen muss bei Anordnung eines Gutachtens Beachtung finden

Einem Fahrzeug­be­sitzer, der nur berechtigt ist, Fahrzeuge mit deutlich reduzierter Geschwindigkeit zu fahren, darf nach einem Unfall nicht die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen werden, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorgelegt hat. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat in einem Eilverfahren.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls besitzt nur die Fahrerlaubnis für die Klassen M, L und S (zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leicht­kraf­träder sowie Zugmaschinen für landwirt­schaftliche Fahrzeuge, mit Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen bis zu höchstens 45 km/Std.). Er fährt dementsprechend ein Elektrofahrzeug, dessen Geschwindigkeit auf 45 km/Std. beschränkt ist. Nach einem Unfallgeschehen mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr wurde er mit rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Geldstrafe wegen Verkehr­s­un­fa­ll­flucht und fahrlässiger Körper­ver­letzung verurteilt. Im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister wurden dafür 12 Punkte eingetragen und er nun nach dem im Punktesystem vorgesehenen Maßnah­men­katalog verwarnt.

Straßen­ver­kehrs­behörde entzieht mangels Einwilligung zur MPU die Fahrerlaubnis

Die Straßen­ver­kehrs­behörde forderte ihn darüber hinaus auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen und entzog ihm, nachdem er das Gutachten nicht vorlegte, die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr und ordnete den sofortigen Vollzug an.

Medizinisch-psychologisches Gutachten wurde nicht rechtmäßig angefordert

Der hiergegen gerichtete Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Neustadt hatte Erfolg. In dem Beschluss wird zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe das medizinisch-psychologische Gutachten nicht rechtmäßig angefordert, deshalb dürfe sie aus der unterbliebenen Vorlage des Gutachtens nicht den Schluss ziehen, dass der Antragsteller zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sei. Bei der Anordnung des Gutachtens habe sie ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und sei nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls eingegangen. Diese bestünden hier darin, dass der Antragsteller im Unterschied zum Regelfall eines Kraftfahrers nur deutlich in der Geschwindigkeit reduzierte Fahrzeuge führen dürfe und nach seinen Angaben zudem nur einen eingeschränkten örtlichen Bereich befahre. Außerdem sei bei der Ermes­sens­ausübung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er durch die Verwarnung und den Strafbefehl nachdrücklich im Hinblick auf seine Pflichten als Verkehrs­teil­nehmer ermahnt worden sei. Der Gesetzgeber gehe grundsätzlich davon aus, dass die abgestuften Maßnahmen nach dem Punktekonto im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister ausreichend seien, auch dies habe in die Ermes­sen­s­er­wä­gungen mit einbezogen werden müssen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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