23.11.2024
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Dokument-Nr. 20682

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Urteil26.02.2015BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 30.13
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil16.12.2009, M 18 K 09.3290
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil11.11.2013, 9 BV 10.706
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil26.02.2015

Inländische Apotheke darf auf Bestellung von Kunden Arzneimittel aus dem EU-Ausland beziehenBVerwG zur zulässigen Weitergabe von Arzneimitteln zwischen Inlands-Apotheken und Apotheken im EU-Ausland

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass eine inländische Apotheke auf Bestellung ihrer Kunden Arzneimittel von einer Apotheke aus dem EU-Ausland (hier: Ungarn) beziehen darf und die bestellten Medikamente mit Rechnung der Bezugsapotheke an die Kunden abgeben kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist selbstständige Apothekerin. Seit 2008 bot sie ihren Kunden an, Medikamente kostengünstiger bei einer Apotheke in Budapest zu bestellen. Im Falle einer Bestellung beschaffte die Klägerin die Arzneimittel über Großhändler in Deutschland und ließ sie an die ungarische Apotheke und von dort wieder zurück an ihre Apotheke liefern. Vor der Aushändigung an die Kunden überprüfte sie die Medikamente im Hinblick auf die Unversehrtheit der Verpackung, das Verfallsdatum sowie mögliche Wechsel­wir­kungen. Bei der Abholung erhielten die Kunden eine Rechnung der ungarischen Apotheke.

Landratsamt untersagt Abgabe der Arzneimittel mit Rechnung der Budapester Apotheke

Das zuständige Landratsamt untersagte der Klägerin im Juli 2009 u.a., die aus Ungarn bezogenen Arzneimittel mit Rechnung der Budapester Apotheke abzugeben. Zur Begründung hieß es in dem Bescheid, dass die Klägerin nach den Vorschriften des Apothe­ken­ge­setzes und der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung zur persönlichen und eigen­ver­ant­wort­lichen Leitung ihrer Apotheke verpflichtet sei. Sie dürfe deshalb Medikamente nur auf eigene Rechnung abgeben. Das Verwal­tungs­gericht gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Auf die Berufung der Klägerin hob der Verwal­tungs­ge­richtshof dieses Verbot insgesamt auf.

Klägerin nimmt pharmazeutische Verantwortung wahr

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen und die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Die angefochtene Untersagung ist rechtswidrig. Die von der Klägerin praktizierte Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung einer fremden Apotheke verstößt nicht gegen die Verpflichtung, die Apotheke persönlich und eigen­ver­ant­wortlich zu leiten. Nach den Tatsa­chen­fest­stel­lungen des Berufungs­ge­richts nimmt die Klägerin ihre pharmazeutische Verantwortung wahr, indem sie die aus Ungarn bezogenen Medikamente auf Eignung, Qualität und Unbedenk­lichkeit überprüft sowie die Kunden erfor­der­li­chenfalls hinsichtlich Wirkungen und Wechsel­wir­kungen informiert und berät. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vertrag, den die Kunden über den Kauf der Arzneimittel schließen, mit der Apotheke in Budapest zustande kommt. Die rechtliche Verantwortung der Klägerin bleibt davon unberührt. Sie hat nicht nur öffentlich-rechtlich für eine ordnungsgemäße und sichere Arznei­mit­te­l­abgabe einzustehen, sondern trägt aus dem mit den Kunden geschlossenen Dienst­leis­tungs­vertrag auch entsprechende vertragliche Verpflichtungen. Nach den berufungs­ge­richt­lichen Feststellungen beschränkt das Koope­ra­ti­o­ns­modell die Klägerin auch nicht in ihrer wirtschaft­lichen und unter­neh­me­rischen Unabhängigkeit.

Kein Verstoß gegen das Verbot zum Bezug von Arzneimittel von anderen Apotheken

Ein Verstoß gegen das Verbot, Arzneimittel von einer anderen Apotheke zu beziehen, liegt ebenfalls nicht vor. Nach der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung gilt das Verbot nicht für Arzneimittel, die im Rahmen des üblichen Apothe­ken­be­triebs beschafft werden. Das ist hier der Fall, weil die Abgabe von Arzneimitteln an den Endverbraucher zum Kerngeschäft einer Apotheke gehört und die Weitergabe der Arzneimittel von der ungarischen Apotheke an die Klägerin nur auf vorherige Kunden­be­stellung erfolgt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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