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Bundesverwaltungsgericht Urteil06.04.2017

Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunken­heitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille darf nicht von vorheriger MPU abhängig gemacht werdenEinmalige Trunken­heitsfahrt rechtfertigt keine Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Ist nach einer einmaligen Trunken­heitsfahrt mit einer Blut­alkohol­konzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwal­tungs­behörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunken­heitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahr­eignungs­gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkohol­miss­brauch begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Im Verfahren BVerwG 3 C 24.15 hatte das Strafgericht die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,28 Promille) nach § 316 StGB verurteilt und ihr nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, da sich aus der Tat ergebe, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Als sie die Neuerteilung beantragte, erhielt sie von der Fahrer­laub­nis­behörde gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreig­nungs­gut­achten vorzulegen. Im Verfahren BVerwG 3 C 13.16 hatte das Strafgericht dem Kläger die Fahrerlaubnis bei im Übrigen gleichem Sachverhalt wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,13 Promille entzogen. In beiden Fällen ist die Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunken­heitsfahrt stellt keinen eigenständigen Sachgrund für Anforderung eines Gutachtens dar

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die vorin­sta­nz­lichen Urteile geändert und die Beklagten jeweils verpflichtet, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkohol­miss­brauch neu zu erteilen. Der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis nach straf­ge­richt­licher Entziehung wegen einer Trunken­heitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens neu erteilt werden dürfe, ist es nicht gefolgt. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigt eine einmalige Trunken­heitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussa­ge­kräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die straf­ge­richtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunken­heitsfahrt ist - wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt - kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Im Strafverfahren ist der Täter bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) "in der Regel", also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).

§ 13 FeV (Klärung von Eignungs­zweifeln bei Alkohol­pro­blematik)

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrer­laub­nis­behörde an, dass

1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoho­l­ab­hän­gigkeit begründen, oder

2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoho­l­ab­hän­gigkeit, jedoch Anzeichen für Alkohol­miss­brauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkohol­miss­brauch begründen,

b) wiederholt Zuwider­hand­lungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,

c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atema­l­ko­hol­kon­zen­tration von ,8 mg/l oder mehr geführt wurde,

d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder

e) sonst zu klären ist, ob Alkohol­miss­brauch oder Alkoho­l­ab­hän­gigkeit nicht mehr besteht. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwider­hand­lungen, die ausschließlich gegen § 24 c des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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