23.11.2024
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Dokument-Nr. 17367

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Urteil12.12.2013BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 17.13
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Münster, Urteil25.03.2009, 5 K 955/08
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil13.06.2012, 13 A 1073/09
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil12.12.2013

Keine tierärztliche Zweitpraxis bei erheblichen Beitrags­rück­ständen beim berufs­s­tän­dischen VersorgungswerkUntersagung der Errichtung einer Zweitpraxis bei erheblichen Verletzungen der Berufspflichten gerechtfertigt

Einem Tierarzt darf wegen erheblicher Beitrags­rück­stände bei der berufs­s­tän­dischen Versorgungs­einrichtung die Genehmigung zur Errichtung einer Zweitpraxis versagt werden. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger ist nieder­ge­lassener Tierarzt. Seit August 2007 betreibt er neben seiner langjährigen Erstpraxis eine zweite Praxis, für die er die Zustimmung der beklagten Tierärztekammer beantragte. Die Beklagte lehnte die Zustimmung unter Hinweis auf die unzureichende wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit des Klägers ab; er habe beim Versorgungswerk Schulden in Höhe von mehr als 90.000 Euro und sei auch seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kammer- und Ausbil­dungs­bei­trägen nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

Zustim­mungs­er­teilung setzt eine Erfüllung der Berufspflichten voraus

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Oberver­wal­tungs­gericht ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der in der Berufsordnung der Beklagten geregelte Zustim­mungs­vor­behalt für die Errichtung einer Zweitpraxis eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung im Landes-Heilbe­rufs­gesetz finde. Die Zustim­mungs­er­teilung setze voraus, dass der Tierarzt seinen Berufspflichten nachkomme; dazu gehöre auch die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialabgaben einschließlich der Beiträge zur berufs­s­tän­dischen Versor­gungs­ein­richtung. Das sei beim Kläger nicht der Fall; die Rückstände beim Versorgungswerk seien auf mehr als 100.000 Euro angewachsen.

Auf den Zustim­mungs­vor­behalt gestützte Untersagung der Zweitpraxis verletzt nicht die Berufsfreiheit

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die für das Revisi­ons­gericht bindende Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch das Oberver­wal­tungs­gericht stehen in Einklang mit Verfas­sungsrecht. Der Zustim­mungs­vor­behalt in der Berufsordnung und die darauf gestützte Versa­gungs­ent­scheidung der Beklagten verletzen den Kläger nicht in seiner Berufs­aus­übungs­freiheit. Die Ermächtigung im Heilbe­rufs­gesetz genügt den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen, weil der Gesetzgeber mit der allgemeinen Umschreibung der (tier-)ärztlichen Berufspflichten, mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Berufsordnung weitere Vorschriften über Berufspflichten, insbesondere über die Ausübung des Berufs in eigener Praxis enthalten kann, und mit der Vorgabe, dass die (tier-)ärztliche Berufsausübung grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden ist, die wesentlichen Regelungen selbst getroffen hat. Es ist auch durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig, die Errichtung einer Zweitpraxis zu versagen, wenn Berufspflichten in erheblicher Weise verletzt werden. Zu diesen Berufspflichten gehört auch die Beitragspflicht gegenüber der berufs­s­tän­dischen Versor­gungs­ein­richtung; denn die finanzielle Stabilität des Versor­gungs­trägers ist ein wichtiger Gemein­wohl­belang.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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