18.10.2024
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Dokument-Nr. 17688

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Urteil13.02.2014BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 1.13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 2214Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2214
  • NZV 2014, 537Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 537
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil22.11.2011, M 1 K 11.4477
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil19.11.2012, 11 BV 12.21
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil13.02.2014

Inlands­fahrbe­rech­tigung mit ausländischer EU-Fahrerlaubnis kann nach Sperre nur bei Nachweis der Fahreignung erteilt werdenBerechtigung zur Nutzung eines EU-Führerscheins kann aufgrund einer isolierten Wieder­erteilungs­sperre in Deutschland entfallen

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehr­s­s­traftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Straf­ge­setz­buches (StGB) verhängt wurde, mit dieser Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt ist, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte die gerichtliche Feststellung, dass er berechtigt sei, von seiner im Jahr 1996 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Ihm war in Deutschland mit rechtskräftigem Strafurteil vom 1. August 1990 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (BAK von 1,75 Promille) in Tateinheit mit Nötigung erneut seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden; zugleich war eine Sperre für deren Wiedererteilung bis zum 31. Juli 1992 angeordnet worden. Nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis wurde der Kläger in Deutschland mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig verurteilt und es wurde jeweils eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet; die letzte Sperrfrist lief zum 14. Februar 2009 ab.

Landratsamt verneint Automatismus zur Aufhebung einer aberkannten Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist

Bei einer Verkehr­s­kon­trolle im Oktober 2010 wies der Kläger seinen tschechischen Führerschein vor; in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wurde er vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Daraufhin bat der Kläger das Landratsamt um Überprüfung, ob er berechtigt sei, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Das verneinte das Landratsamt; es gebe keinen Automatismus, dass eine aberkannte Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist wieder auflebe. Im September 2011 erhielt der Kläger in der Tschechischen Republik einen so genannten Scheck­kar­ten­füh­rer­schein über die Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In diesem Führerschein ist als Datum der Fahrer­laub­ni­s­er­teilung der 21. März 1996 angegeben.

Klage auf Inlands­fahr­be­rech­tigung mit tschechischem Führerschein erfolglos

Seine Klage auf Feststellung, dass er berechtigt sei, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland im Straßenverkehr zu führen, haben die Vorinstanzen jeweils abgewiesen.

Inlands­fahr­be­rech­tigung gemäß § 28 Abs. 5 FeV kann nur mit Nachweis über Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zurückerlangt werden

Auch die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied, dass die Berechtigung des Klägers, mit seiner 1996 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen, aufgrund der isolierten Wieder­er­tei­lungs­sperren, die in Deutschland gegen ihn verhängt worden waren, gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entfallen war. Diese Wieder­er­tei­lungs­sperren gingen auf Verkehr­s­s­traftaten zurück, die der Kläger in Deutschland nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis begangen hatte; dadurch hat er sich nach den rechtskräftigen straf­ge­richt­lichen Feststellungen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Verlust der Inlands­fahr­be­rech­tigung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV tritt ein, ohne dass es hierfür noch einer gesonderten Anordnung durch die Fahrer­laub­nis­behörde bedarf. Der Betroffene erlangt seine Inlands­fahr­be­rech­tigung gemäß § 28 Abs. 5 FeV erst dann zurück, wenn er den Nachweis führt, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diese Regelung steht bei Fällen wie hier im Einklang mit dem unions­recht­lichen Grundsatz, dass ausländische EU-Fahrerlaubnisse anzuerkennen sind. Den ihm obliegenden Eignungs­nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Der Austausch des tschechischen Führer­schein­do­kuments am 11. September 2011 war nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts nicht mit einer Eignungs­über­prüfung verbunden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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