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Bundesverwaltungsgericht Urteil10.12.2015

Bewusstlosen Patienten bestohlen: Entwendung von 50 Euro kann bei beamtetem Rettungs­sa­nitäter zur Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis führenBegehung einer Straftat unter Ausnutzung der Dienststellung rechtfertigt Bemessung der Diszi­pli­n­a­r­maßnahme bis zur Höchstmaßnahme

Hat ein Beamter innerdienstlich eine Straftat unter Ausnutzung seiner Dienststellung begangen, hier einen besonders schweren Fall des Diebstahls, ist der Orien­tie­rungs­rahmen für die Bemessung der Diszi­pli­n­a­r­maßnahme bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, was entsprechend zur Entfernung aus dem Dienst führen kann. Auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleich­ge­stellten Delikt kommt es nicht an. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht in einem Revisi­ons­ver­fahren.

Der beklagte Rettungs­sa­nitäter des zugrunde liegenden Verfahrens hatte einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus einen 50 Euro-Schein aus der Geldbörse gestohlen. Wegen dieses Diebstahls war der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Im sachgleichen Diszi­pli­na­r­ver­fahren hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ebenso wie die Vorinstanzen auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamten­ver­hältnis erkannt.

Aspekt der Gering­wer­tigkeit der Sache im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen

Der Aspekt der Gering­wer­tigkeit der Sache (50 Euro-Schein) kommt dem Beamten im Ergebnis nicht zugute. Der in der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgrund der Gering­wer­tigkeit der Sache ist hier wegen der äußeren Umstände des Diebstahls ausgeschlossen. Der Beamte hat den Umstand, dass der Geschädigte ihm wegen seines hilflosen Zustands im Rettungswagen ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt. Dieser Milderungsgrund ist auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beamte wegen Eigentums- und Vermö­gens­de­likten vorbelastet ist und zudem während des Diszi­pli­na­r­ver­fahrens einen weiteren Diebstahl begangen hat, der zu einer Freiheitsstrafe geführt hat, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Milde­rungs­gründe nicht gegeben

Andere anerkannte Milde­rungs­gründe, wie etwa die freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens oder die Wieder­gut­machung des Schadens vor der Entdeckung der Tat oder die Annahme einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaft­lichen Notlage, in der der Beamte den Diebstahl begangen hat, liegen hier ebenfalls nicht vor.

Verbleib im Beamten­ver­hältnis ausgeschlossen

Die bei der Bemessung der Diszi­pli­n­a­r­maßnahme gebotene Würdigung sämtlicher be- und entlastender Umstände führt dazu, dass der Beamte nicht mehr im Beamten­ver­hältnis verbleiben kann.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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