21.11.2024
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Verwaltungsgericht Kassel Urteil22.03.2011

Justiz­voll­zugs­beamtin missachtet Sicher­heits­vor­schriften: Entfernung aus dem Dienst zulässigSicherheit und notwendige Distanz von Bediensteten gegenüber den Inhaftierten muss in Justiz­voll­zugs­anstalt stets gewährleistet sein

Verstößt eine Justiz­voll­zugs­beamtin schwerwiegend gegen die Dienst- und Sicher­heits­vor­schriften für den Justizvollzug, indem sie eine intime Beziehung mit einer droge­n­ab­hängigen Gefangenen eingeht, kann sie aus dem Dienst entfernt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Kassel hervor.

Die Justiz­voll­zugs­beamtin war in der JVA Kassel III, Außenstelle Kaufungen tätig. Dort war sie mit einer droge­n­ab­hängigen Gefangenen eine intime Beziehung eingegangen. Die Inhaftierte wurde dann mit der Auflage entlassen, sich umgehend in eine Therapie zu begeben. Diese Auflage war der Beamtin bekannt. Die Gefangene trat die Therapie nicht an, sondern traf sich noch am selben Tag mit der Beamtin. Die Beiden setzten ihr intimes Verhältnis fort und verbrachten die nächsten Tage gemeinsam. Nach ihren Angaben hat die Beamtin zwar das Amtsgericht Kassel informiert, dass die Gefangene die Therapie nicht angetreten habe. Das Gericht habe ihr noch eine Woche Frist gegeben. Doch auch nach Ablauf dieser Woche meldete sich die Gefangene nicht zur Therapie. Beide ließen die Dinge laufen, bis einige Tage später die Gefangene bei dem Versuch, Drogen zu kaufen erwischt, festgenommen und erneut inhaftiert wurde.

Grundlage für Fortsetzung des Beamten­ver­hält­nisses durch Vertrau­ens­miss­brauch nicht mehr uneingeschränkt gegeben

Die Diszi­pli­na­r­kammer hat dieses Verhalten ebenso wie der Dienstherr als schwerwiegenden Verstoß gegen die Dienst- und Sicher­heits­vor­schriften für den Justizvollzug gewertet und die Beamtin antragsgemäß aus dem Dienst entfernt. Die Beamtin habe charakterliche Mängel gezeigt, die sie für den Dienst in einer JVA ungeeignet erscheinen ließen. Dabei könne ihr auch nicht zugute gehalten werden, dass sie sich damals möglicherweise wegen persönlicher Probleme in einer psychischen Ausnah­me­si­tuation befunden habe. Denn gerade in einer Justizvollzugsanstalt müsse die Sicherheit und die notwendige Distanz der Bediensteten zu den Inhaftierten auch unter solchen Umständen gewährleistet sein. Wenn der Dienstherr der Beamtin, die Sicher­heits­vor­schriften missachtet hat, nicht mehr uneingeschränkt vertrauen könne, sei die Grundlage für die Fortsetzung des Beamten­ver­hält­nisses nicht mehr gegeben. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 28 K 310/10.KS.D.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online

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