18.10.2024
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Dokument-Nr. 21323

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Bundesverwaltungsgericht Urteil16.07.2015

Regelung über Ausgleich für geleistete "Vorgriffs­s­tunden" verletzt vorzeitig pensionierte Lehrer in Schleswig-Holstein in Recht auf Gleich­be­handlungUngleich­be­handlung der vorzeitig in den Ruhestand versetzten Lehrer sachlich nicht gerechtfertigt

Die Regelung für den Ausgleich der Vorgriffs­s­tunden der Lehrer in Schleswig-Holstein muss auch einen angemessenen Ausgleich für die wegen vorzeitiger Zurruhesetzung noch nicht oder noch nicht vollständig ausgeglichenen Vorgriffs­s­tunden enthalten. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Lehrer in Schleswig-Holstein hatten über mehrere Jahre zusätzlich zu den Pflichtstunden eine weitere halbe Unter­richts­stunde pro Woche (sog. Vorgriffsstunde) zu leisten. Die geleisteten Vorgriffs­s­tunden sollten nach der einschlägigen Regelung in einer Verwal­tungs­vor­schrift während eines entsprechenden Zeitraums vor dem Erreichen der Regel­al­ters­grenze durch Verringerung einer vollen Unter­richts­stunde pro Woche ausgeglichen werden. Ein Ausgleich in Geld war ausdrücklich ausgeschlossen.

Klagen vorzeitig pensionierter Lehrer auf Ausgleichs­lei­tungen vor dem OVG erfolglos

Die Kläger haben wegen ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung infolge Dienst­un­fä­higkeit nicht den nach der Ausgleichs­re­gelung vorgesehenen (vollständigen) Zeitausgleich für die von ihnen vorgeleisteten Vorgriffs­s­tunden erhalten können. Ihre Klagen auf Feststellung, dass sie durch die Weigerung, ihnen einen finanziellen Ausgleich für geleistete und noch nicht ausgeglichene Vorgriffs­s­tunden zu gewähren, in ihren Rechten verletzt sind, sind vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­gericht ohne Erfolg geblieben.

BVerwG: Ungleich­be­handlung vorzeitig pensionierter Lehrer sachlich nicht gerechtfertigt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat demgegenüber festgestellt, dass die schleswig-holsteinische Regelung über den Ausgleich für geleistete Vorgriffs­s­tunden die Kläger in ihrem Recht auf Gleich­be­handlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die wegen Dienst­un­fä­higkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Lehrer im Verhältnis zur Vergleichs­gruppe der Lehrer, die keine Vorgriffs­s­tunden geleistet haben und denjenigen, die einen vollständigen Zeitausgleich für erbrachte Vorgriffs­s­tunden erhalten haben, ungleich behandelt worden sind. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der Dienstherr muss sich an der von ihm gewählten Konstruktion - keine Erhöhung der Arbeitszeit infolge des späteren Ausgleichs von vorgeleisteten Vorgriffs­s­tunden - auch dann festhalten lassen, wenn dieser Ausgleichs­me­cha­nismus aus Gründen scheitert, die der betroffene Beamte nicht zu vertreten hat (hier: vorzeitige Zurruhesetzung infolge Dienst­un­fä­higkeit). Andernfalls käme es bei dieser Gruppe von Lehrern faktisch zu einer Erhöhung der Pflicht­stun­denzahl und damit der durch­schnitt­lichen Woche­n­a­r­beitszeit.

Pauschaler finanzieller Ausgleich sinnvoll

Der Normgeber ist deshalb gehalten, die Störung des von ihm selbst geschaffenen Ausgleichs­me­cha­nis­musses für geleistete Vorgriffs­s­tunden zu beheben. Geeignet erscheint etwa eine Regelung, die einen pauschalen finanziellen Ausgleich vorsieht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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