Dokument-Nr. 27906
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- Brandenburgische Regelung zur polizeilichen Kennzeichnungspflicht verfassungsgemäßVerwaltungsgericht Potsdam, Urteil08.12.2015, 3 K 3564/13
- Verpflichtung von Polizisten zum Tragen von Namensschildern nicht zu beanstandenOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil05.09.2018, OVG 4 B 3.17 und OVG 4 B 4.17
Bundesverwaltungsgericht Urteil26.09.2019
Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte in Brandenburg verfassungsgemäßEingriff in Recht auf informationelle Selbstbestimmung beruht auf hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlagen
Seit dem 1. Januar 2013 schreibt das Polizeigesetz des Landes Brandenburg vor, dass uniformierte Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Wird der Beamte in einer geschlossenen Einheit (Hundertschaft) eingesetzt, wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Polizeibeamte aus Brandenburg, die auch in geschlossenen Einheiten verwendet werden, hatten beim Polizeipräsidium erfolglos beantragt, von der Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds und des Kennzeichens befreit zu werden.
Ihre Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Verpflichtung zum Tragen eines Namensschildes genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht wies auch die Revision der Kläger zurück. Zwar greift die Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds in das auch Beamten ungeschmälert zustehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, weil sie verpflichtet sind, ihren Nachnamen gegenüber Dritten im Rahmen von Amtshandlungen zu offenbaren. Dieser Eingriff ist aber verfassungsgemäß. Er beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat die wesentlichen Entscheidungen - auch über Ausnahmen von der Verpflichtung - nach einer parlamentarischen Debatte selbst getroffen. Die Verpflichtung genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie dient zum einen der Stärkung der Bürgernähe und der Transparenz der Arbeit der Polizei. Zum anderen gewährleistet sie die leichtere Aufklärbarkeit etwaiger Straftaten oder nicht unerheblicher Dienstpflichtverletzungen von Polizeivollzugsbeamten und beugt damit solchen vor.
Kennzeichnungspflicht trägt Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung
Auch die Verpflichtung zum Tragen des Kennzeichens bei einem Einsatz in geschlossenen Einheiten greift in das Recht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung ein. Anhand dieses Kennzeichens kann der Beamte später identifiziert werden. Bei der Verpflichtung zum Tragen der Kennzeichnung tritt der Gedanke der leichteren Aufklärbarkeit von Straftaten oder Dienstpflichtverletzungen von uniformierten Polizeibeamten und damit auch der Gesichtspunkt der Prävention in den Vordergrund. Wegen der Möglichkeit der Identifizierung ist auch gewährleistet, dass die Vielzahl rechtmäßig handelnder Beamter von einer Einbeziehung in Ermittlungen verschont bleibt. Die Kennzeichnungspflicht ist zudem eine Möglichkeit, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung zu tragen. Die ergänzend heranzuziehenden datenschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg sichern die zweckentsprechende Verwendung der Daten über die Zuordnung der Kennzeichnung.
§ 9 BbgPolG hat folgenden Wortlaut:
§ 9
Legitimations- und Kennzeichnungspflicht
(1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sich Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen.
(2) Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild.
Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt.
(3) Die Legitimationspflicht und die namentliche Kennzeichnung gelten nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden.
(4) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen durch Verwaltungsvorschrift.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
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