18.10.2024
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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil08.12.2015

Branden­bur­gische Regelung zur polizeilichen Kenn­zeichnungs­pflicht verfas­sungsgemäßKein Verstoß gegen Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung der Polizei­vollzugs­beamten

Die branden­bur­gische Regelung zur Kenn­zeichnungs­pflicht der Polizei­vollzugs­beamten ist verfas­sungsgemäß. Durch die Regelung werden die Polizei­vollzugs­beamten nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung verletzt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Potsdam entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Polizeibeamtin, welche am Flughafen Schönefeld als Vollzugs­po­li­zistin tätig war, im April 2013 die Befreiung von der polizeilichen Kennzeichnungspflicht. Geregelt ist diese in § 9 Abs. 2 des Branden­bur­gischen Polizeigesetzes (BbgPolG). Danach müssen Polizei­voll­zugs­be­dienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Beim Einsatz geschlossener Einheiten wird das Namensschild aber durch eine zur nachträglichen Identi­täts­fest­stellung geeignete Kennzeichnung ersetzt. Die Polizeibeamtin hielt die Regelung für verfassungswidrig, da dadurch ihr Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung verletzt werde. Da ihr Dienstherr eine andere Auffassung vertrat und daher ihren Antrag ablehnte, erhob die Polizeibeamtin Klage.

Kein Anspruch auf Befreiung von polizeilicher Kennzeich­nungs­pflicht

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam entschied gegen die klägerische Polizeibeamtin. Ihr habe kein Anspruch auf Befreiung von der polizeilichen Kennzeich­nungs­pflicht zugestanden. Die entsprechende Regelung im Polizeigesetz des Landes Brandenburg sei nicht verfas­sungs­widrig.

Keine Verletzung des infor­ma­ti­o­nellen Selbst­be­stim­mungs­rechts

Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts verstoße § 9 Abs. 2 BbgPolG nicht gegen Grundrechte. Insbesondere liege keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbst­be­stimmung vor. Zwar greife die Regelung in den Schutzbereich ein. Denn grundsätzlich dürfe jeder selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen. Der Eingriff sei aber gerechtfertigt.

Kennzeich­nungs­pflicht verfolgt legitime Zwecke

Die Regelung zur Kennzeich­nungs­pflicht verfolge legitime Zwecke, so das Verwal­tungs­gericht. Es bestehe ein Interesse der Allgemeinheit an einer transparenten staatlichen Verwaltung. Durch die Identi­fi­zier­barkeit solle das polizeiliche Handeln kontrolliert und gegebenenfalls sanktioniert werden. Die Polizeibeamten sollen den Bürgern nicht als anonymer Teil einer uniformierten Berufsgruppe entgegen treten. Die Kennzeich­nungs­pflicht diene somit dem Prinzip des Rechtsstaates, der Kontrol­lier­barkeit der staatlichen Macht und dem effektiven Rechtsschutz.

Erfor­der­lichkeit der gesetzlichen Kennzeich­nungs­pflicht

Das Verwal­tungs­gericht hielt die gesetzlich geregelte Kennzeich­nungs­pflicht zudem für erforderlich. Denn ein freiwilliges Tragen von Namen und Kennzeichen könne dazu führen, dass nur die ohnehin besonders engagierten und verant­wor­tungsvoll handelnden Polizeibeamten zur besseren Kommunikation mit den Bürgern von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Dagegen sei nicht auszuschließen, dass bei Einsätzen geschlossener Einheiten Polizeibeamte aufgrund negativer Vorerfahrungen nicht bereit wären, sich freiwillig einer Kennzeichnung zur Identi­täts­fest­stellung zu unterwerfen.

Gewährleistung des Schutz­be­dürf­nisses der Polizeibeamten

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts sei die Kennzeich­nungs­pflicht darüber hinaus für die Polizeibeamten zumutbar. Zwar sei das Schutzbedürfnis der Polizeibeamten und ihrer Angehörigen zu beachten. So könne durchaus die Gefahr bestehen, dass polizei­kri­tische oder kriminelle Personen willkürliche oder falsche Anschuldigungen erheben oder mit Hilfe weiterer öffentlich zugänglicher Quellen Priva­t­an­schriften ermitteln, um die Polizeibeamten oder deren Angehörige zu bedrohen oder anzugreifen. Diesem Schutzbedürfnis sei der Gesetzgeber aber durch die Ausnah­me­re­gelung des § 9 Abs. 3 BbgPolG gerecht geworden. Nach dieser Vorschrift gelte die Kennzeich­nungs­pflicht nicht, wenn schutzwürdige Belange des Polizeibeamten entgegenstehen. Dadurch werde das Gefah­ren­po­tential für die Polizeibeamten begrenzt.

Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)

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