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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss16.11.2011

Polizisten-Namensschilder: Kennzeichnung von Polizeibeamten nicht mitbe­stim­mungs­pflichtigFrage der Notwendigkeit des Tragens von Dienstkleidung mit Namenschildern unterliegt nicht der Mitbe­stim­mungs­pflicht der Perso­na­l­ver­tretung

Bei der Einführung von Namens- oder Nummern­schildern für Polizei­voll­zugs­beamte besteht keine Pflicht, die Perso­na­l­ver­tretung mitbestimmen zu lassen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Gesamt­per­so­nalrat der Berliner Polizei geltend gemacht, dass die vom Polizei­prä­si­denten in Berlin verfügte Geschäfts­an­weisung ZSE Nr. 2/ 2009 über das Tragen von Namensschildern in der Fassung, die sie durch den Beschluss der Einigungstelle für Perso­na­l­ver­tre­tungs­sachen erhalten hat, die Mitbe­stim­mungs­rechte der Personalvertretung nach dem Berliner Perso­na­l­ver­tre­tungs­gesetz verletze. Diese Geschäfts­an­weisung ZSE Nr. 2/ 2009 sieht vor, dass die Beschäftigten im Polizei­voll­zugs­dienst an der Dienstkleidung grundsätzlich sichtbar ein Schild mit dem Familiennamen zu tragen haben. Nachdem der Gesamt­per­so­nalrat hierfür seine Zustimmung verweigert hatte, ersetzte die Einigungsstelle für Perso­na­l­ver­tre­tungs­sachen diese Zustimmung mit der Maßgabe, dass statt des Namensschildes auch ein Schild mit einer fünfstelligen Dienstnummer getragen werden kann.

Mitbe­stim­mungs­rechte der Perso­na­l­ver­tretung nicht verletzt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin sah Rechte der Perso­na­l­ver­tretung bereits deshalb nicht als verletzt an, weil die Anweisung des Polizei­prä­si­denten nicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Berliner Perso­na­l­ver­tre­tungs­ge­setzes mitbe­stim­mungs­pflichtig sei. Das Tragen der Schilder betreffe weder die Ordnung in der Dienststelle noch das Verhalten der Dienstkräfte. Es regele nicht den Umgang der Dienstkräfte untereinander, sondern sei von seiner Zielrichtung her auf das Außenverhältnis der Beamten, d. h. auf die Erfüllung der Dienstaufgaben, gerichtet. Das Tragen der Schilder stelle schließlich auch nicht den Erlass einer Trageordnung für Dienstkleidung dar. Dies sei nur mitbe­stim­mungs­pflichtig, soweit die Art und Weise der Dienstkleidung betroffen sei. Die Frage, ob Dienstkleidung - und damit auch Namenschilder - überhaupt getragen werden müsse, unterliege nicht der Mitbe­stim­mungs­pflicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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