Dokument-Nr. 26402
Permalink https://urteile.news/
- Verfassungsbeschwerden gegen Kennzeichnungspflicht für Brandenburgische Polizisten unzulässigVerfassungsgericht Brandenburg, Beschluss20.06.2014, VfGBbg 50/13 und VfGBbg 51/13
- Polizisten-Namensschilder: Kennzeichnung von Polizeibeamten nicht mitbestimmungspflichtigVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss16.11.2011, VG 60 K 9.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil05.09.2018
Verpflichtung von Polizisten zum Tragen von Namensschildern nicht zu beanstandenNeuregelung im Polizeigesetz Brandenburg soll größeren Transparenz schaffen und schnellere Aufklärung bei eventuellen Pflichtverletzungen ermöglichen
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Verpflichtung von Polizisten zum Tragen von Namensschildern bestätigt.
Seit dem 1. Januar 2013 sind die Polizeivollzugsbediensteten im Land Brandenburg verpflichtet, Namensschilder auf ihrer Dienstuniform zu tragen. Bei einem Einsatz in geschlossenen Einheiten wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung (Nummerierung) ersetzt. Die Kläger des zugrunde liegenden Falls, eine Polizeioberkommissarin und ein Polizeihauptmeister, befürchten, dass sie durch die namentliche Kennzeichnung auch für Dritte identifizierbar seien und verstärkt Belästigungen und Nachstellungen ausgesetzt würden.
Ihre Klagen hatte das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteilen vom 8. Dezember 2015 abgewiesen.
Mit Beruf verbundene Gefährdungen werden durch Namensschild lediglich erweitert, aber nicht neu begründet
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die gegen diese Urteile eingelegten Berufungen zurück. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung im Polizeigesetz Brandenburg die Ziele verfolgt, eine größeren Transparenz und Bürgernähe der Polizei zu schaffen und eine schnellere und bessere Aufklärbarkeit bei eventuellen Pflichtverletzungen zu ermöglichen. Hierbei habe er die Befürchtungen der Polizeibeamten berücksichtigt und Ausnahmen von der namentlichen Kennzeichnung bei besonderen Gefährdungen zugelassen. Jeder Polizeibeamte wisse zudem bereits bei seiner Entscheidung für den Beruf, dass hiermit gewisse Gefährdungen verbunden seien. Diese würden durch ein Namensschild lediglich erweitert, aber nicht neu begründet. Schon vor der gesetzlichen Neuregelung habe es eine Pflicht zur Legitimierung gegeben, wodurch der Name des betroffenen Beamten bekannt werden konnte. Ein identifizierbarer Polizeibeamter unterscheide sich aber nicht wesentlich von Revierpolizisten oder anderen Berufsgruppen wie z.B. von Staatsanwälten, Richtern, Bediensteten der Jugend- oder Ordnungsämter oder Jobcenter, die ihren Namen ebenfalls nicht verbergen und vergleichbaren Gefährdungen ausgesetzt sein können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26402
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.