Verfassungsgericht Brandenburg Beschluss20.06.2014
Verfassungsbeschwerden gegen Kennzeichnungspflicht für Brandenburgische Polizisten unzulässigAnrufung des Verfassungsgerichts kommt erst nach Abschluss der bereits laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Betracht
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat die Verfassungsbeschwerden zweier Polizeibeamter aus Brandenburg als unzulässig verworfen, mit denen sich die Beamten gegen die seit dem 1. Januar 2013 geltende gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbedienstete gewandt hatten.
Das Brandenburgische Polizeigesetz verpflichtet Polizeivollzugsbedienstete, bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild zu tragen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer verstößt diese Regelung gegen die Landesverfassung, insbesondere gegen das Grundrecht auf Datenschutz. Sie haben deshalb bei ihrem Dienstherrn eine Befreiung von der Kennzeichnungspflicht beantragt und nach der Ablehnung dieser Anträge Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Parallel hierzu hatten sie sich im Wege der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Kennzeichnungspflicht gewandt.
Verfassungsgerichts weist Beschwerden als unzulässig zurück
Das Verfassungsgericht Brandenburg stellte nunmehr die Unzulässigkeit dieser Verfassungsbeschwerden fest. Denn das Polizeigesetz beschränkt sich darauf, die Kennzeichnungspflicht im Grundsatz festzulegen; im Übrigen räumt es der Verwaltung einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein und sieht ausdrücklich auch Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht vor. Unter diesen Umständen kann eine grundrechtliche Beschwer erst durch den Gesetzesvollzug entstehen, d. h. durch die dienstliche Anordnung, ein Namensschild zu tragen. Hiergegen steht den Beschwerdeführern aber der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen, den sie auch schon beschritten haben. Erst nach Abschluss der bereits laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt eine Anrufung des Verfassungsgerichts in Betracht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2014
Quelle: Verfassungsgericht Brandenburg/ra-online