15.11.2024
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Dokument-Nr. 24597

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Urteil20.07.2017BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 31.16 bis BVerwG 2 C 44.16
Vorinstanzen:
  • Brandenburger Feuerwehrbeamte erhalten Entschädigung für MehrarbeitOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil18.06.2015, OVG 6 B 19.15, OVG 6 B 26-29.15, OVG 6 B 31.15 und OVG 6 B 32.15
  • Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 31.16 - OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 31.15 - Urteil vom 18. Juni 2015 - - VG Potsdam, 2 K 1376/12 - Urteil vom 16. Oktober 2013 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 32.16 - OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 19.15 - Urteil vom 18. Juni 2015 - - VG Potsdam, 2 K 2562/12 - Urteil vom 16. Oktober 2013 - Vorinstanzen BVerwG 2 C 33.16 - OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 20.15 - Urteil vom 01. Juli 2015 - - VG Potsdam, 2 K 1372/11 - Urteil vom 11. September 2013 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 34.16 - OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 23.15 - Beschluss vom 01. Juli 2015 - - VG Potsdam, 2 K 2814/13 - Urteil vom 11. September 2013 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 35.16 - OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 22.15 - Urteil vom 01. Juli 2015 - - VG Potsdam, 2 K 1956/12 - Urteil vom 11. September 2013 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 36.16 - OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 32.15 - Urteil vom 18. Juni 2015 - - VG Cottbus, 5 K 914/11 - Urteil vom 28. Februar 2013 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 37.16 - OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 21.15 - Urteil vom 01. Juli 2015 - - VG Potsdam, 2 K 838/12 - Urteil vom 11. September 2013 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 38.16 - OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 26.15 - Urteil vom 18. Juni 2015 - - VG Potsdam, 2 K 1241/12 - Urteil vom 16. Oktober 2013 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 39.16 - OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 29.15 - Urteil vom 18. Juni 2015 - - VG Potsdam, 2 K 1292/12 - Urteil vom 16. Oktober 2013 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 40.16 - OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 30.15 - Urteil vom 01. Juli 2015 - - VG Potsdam, 2 K 1367/12 - Urteil vom 16. Oktober 2013 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 41.16 - OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 28.15 - Urteil vom 18. Juni 2015 - - VG Potsdam, 2 K 1267/12 - Urteil vom 16. Oktober 2013 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 42.16 - OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 24.15 - Urteil vom 01. Juli 2015 - - VG Potsdam, 2 K 1357/12 - Urteil vom 11. September 2013 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 43.16 - OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 25.15 - Urteil vom 01. Juli 2015 - - VG Potsdam, 2 K 1286/11 - Urteil vom 11. September 2013 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 44.16 - OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 27.15 - Urteil vom 18. Juni 2015 - - VG Potsdam, 2 K 1399/12 - Urteil vom 16. Oktober 2013 -
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil20.07.2017

Kommunale Feuerwehrbeamte des Landes Brandenburg haben Anspruch auf Freizeit­aus­gleich für unions­rechts­widrige ZuvielarbeitFinanzieller Ausgleich richtet sich nach den vom Beamten konkret geleisteten Dienststunden

Feuerwehrbeamte, die sich freiwillig bereit erklärt haben, über die unionsrechtlich zulässige Höchst­a­r­beitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst zu leisten, können hierfür von ihren Dienstherrn - den beklagten Städten - Freizeit­aus­gleich verlangen. Kann der Dienstherr den primär auf Freizeit­aus­gleich gerichteten Ausgleichs­an­spruch der Beamten nicht binnen der Jahresfrist erfüllen, so besteht ab dem Folgemonat der Geltendmachung dieses Anspruchs ein Entschädigungs­anspruch in Geld. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht über Ausgleichs­ansprüche von kommunalen Feuer­wehr­beamten im Land Brandenburg im Wesentlichen im Zeitraum zwischen 2007 und 2013 zu entscheiden. Während dieser Zeit verrichteten die Beamten auf eigenen Antrag Schichtdienst mit bis zu 56 Wochenstunden. Im Jahr 2010 und später machten sie geltend, die Dienstzeit, die über die unionsrechtlich zulässige Höchst­a­r­beitszeit von 48 Wochenstunden hinausgehe, sei infolge fehlerhafter Anwendung und Umsetzung von Unionsrecht als unions­rechts­widrige Zuvielarbeit finanziell abzugelten. Damit hatten sie in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg.

BVerwG weist Klage in Zusammenhang mit vor der erstmaligen Geltendmachung des Ausgleichs­ansprüche ab

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies auf die Revisionen der beklagten Städte die auf den unions­recht­lichen Haftungs­an­spruch gestützten Klagen der Feuer­wehr­beamten für die Zeiträume ab, die vor der erstmaligen Geltendmachung des Ausgleichs­an­spruchs für unions­rechts­widrige Zuvielarbeit durch die Beamten lagen. Für die Zeiträume nach der Geltendmachung des Ausgleichs für die Zuvielarbeit hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht jeweils das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Unions­recht­licher Haftungs­an­spruch der Kläger gegen ihre Dienstherren ist dem Grunde nach zu bejahen

Zur Begründung führte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht aus, dass dem Grunde nach ein unions­recht­licher Haftungs­an­spruch der Kläger gegen ihre Dienstherren zu bejahen ist. Die unionsrechtlich fehlerhafte Umsetzung der nach der EU-Arbeits­zei­trichtlinie möglichen Ausnah­me­re­gelung ("Opt-Out") von der wöchentlichen Höchst­a­r­beitszeit von 48 Stunden (mit Einverständnis der Beamten) ist zwar vom branden­bur­gischen Landes­ge­setzgeber zu verantworten. Die Anwendung des fehlerhaften Landesrechts - hier: von Rechts­ver­ord­nungen über die Arbeitszeit von Feuer­wehr­beamten aus den Jahren 2007 und 2009 - ist aber den beklagten Städten als Dienstherren der Feuer­wehr­beamten anzulasten. Denn damit haben sie den Anwen­dungs­vorrang des Unionsrechts nicht beachtet. Die Rechts­ver­ord­nungen verletzen offenkundig jedenfalls das in der EU-Arbeits­zei­trichtlinie geregelte Nachteilsverbot, wonach keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen dürfen, dass er nicht bereit ist, mehr als 48 Stunden innerhalb eines Sieben­ta­ges­zeitraums zu arbeiten. Dieses Nachteilsverbot hat der branden­bur­gische Gesetzgeber erst in einer 2014 in Kraft getretenen Rechts­ver­ordnung über die Arbeitszeit von Feuer­wehr­beamten normiert.

Ansprüche bedürfen einer vorherigen Geltendmachung

Auch auf der Grundlage des unions­recht­lichen Haftungs­an­spruchs hat der Dienstherr aber nur die unions­rechts­widrige Zuvielarbeit auszugleichen, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wird. Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich - anders als beamten­rechtliche Besoldungs- oder Versor­gungs­ansprüche - nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung. Für Ansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit gilt dies in besonderer Weise. Diese sind nicht primär auf die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs gerichtet, sondern auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Durch den Hinweis des Beamten ist daher zunächst eine Prüfung seines Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der Arbeits­zeit­ge­staltung erforderlich ist und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit - etwa durch Anpassung der maßgeblichen Dienstpläne - vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann. Ohne entsprechende Rüge muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, dass jeder Beamte die Überschreitung der aktuellen Arbeits­zeit­re­gelung beanstanden werde. Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichs­pflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvor­her­sehbaren Zahlungs­be­gehren konfrontiert zu werden.

Finanzieller Ausgleich darf nicht pauschal erfolgen

Ab dem Monat nach einer berechtigten Rüge des Beamten hat der Dienstherr, kompensiert er die rechtswidrige Zuvielarbeit nicht mit Freizeit­aus­gleich, diese Zuvielarbeit nach den Grundsätzen über die Mehra­r­beits­ver­gütung auszugleichen. Der finanzielle Ausgleich erfolgt dabei nicht pauschal nach der Differenz zwischen der Höchst­a­r­beitszeit und der genehmigten Zuvielarbeit. Er richtet sich vielmehr nach den vom Beamten konkret geleisteten Dienststunden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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