15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil29.11.2012

Feuerwehrmänner haben Anspruch auf Entschädigung für zu viel geleistete ArbeitKlage der Feuerwehrmänner nur zum Teil erfolgreich – Entschä­di­gungs­ansprüche für zu viel geleistete Arbeit weitgehend verjährt

Feuerwehrbeamte der Stadt Wiesbaden haben Anspruch auf eine Entschä­di­gungs­leistung für zu viel geleistete Arbeit von 90 Stunden im Jahr. Der Geldbetrag orientiert sich nach dem jeweiligen Stundensatz für die Mehra­r­beits­ver­gütung. Bereits gezahlte Beträge der Stadt sind abzuziehen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Feuerwehrmänner hatten von ihrem Dienstherrn Schadensersatz wegen Verletzung der europa­recht­lichen Arbeits­zei­tricht­linien begehrt. Während danach die wöchentliche Höchst­a­r­beitszeit bei 48 Stunden in der Woche liegt, mussten die Wiesbadener Feuer­wehr­beamten bis Ende 2009 unter Einrechnung des Bereit­schafts­dienstes 50 Wochenstunden Dienst tun. Die Stadt hatte im Anschluss an einen gerichtlichen Vergleich mit zwei ihrer Beamten allen Angehörigen der Einsatz­ab­teilung der Feuerwehr einen finanziellen Ausgleich für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2009 im Umfang von 5 Stunden monatlich gezahlt. Hiermit waren die Kläger nicht einverstanden, da bei ihnen Krankheits- und sonstige Abwesen­heits­zeiten abgezogen worden waren. Sie forderten anfangs Gleich­be­handlung mit den beiden Beamten, denen in dem gerichtlichen Vergleich eine Abgeltung ohne entsprechende Abschläge zugestanden worden war. Später änderten und erweiterten sie im Hinblick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. November 2010 – C-429/09 – ihr Begehren und machten einen unions­recht­lichen Staats­haf­tungs­an­spruch geltend und zwar rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Dezember 1996.

Gericht spricht Klägern Entschädigung in Form von Geld zu

Das Verwal­tungs­gericht gab nun den Klagen für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 statt und verpflichtete die Stadt Wiesbaden den Klägern für die zu viel geleistete Arbeit von 90 Stunden im Jahr Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehra­r­beits­ver­gütung zu zahlen. Dabei sind die von der Stadt bereits gezahlten Beträge in Abzug zu bringen.

Ansprüche der Kläger weitgehend verjährt

Hinsichtlich des weit überwiegenden Zeitraums vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 2006 blieben die Klagen demgegenüber erfolglos. Insoweit hatte sich die Stadt auf Verjährung berufen. Dem folgte das Gericht. Das Gericht führte zur Begründung seines Urteils aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts eine dreijährige Verjährungsfrist gelte. Seit Ende 2000 hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unions­recht­licher Staats­haf­tungs­an­spruch wegen der Zuvielarbeit erfolg­ver­sprechend sein könnte. Eine Hemmung der Verjährung sei erst durch die Klageänderung im Jahre 2010 eingetreten.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online

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