15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.06.2016

Entschädigungs­zahlungen an Feuerwehrleute sind steuerpflichtigSachgrund für die Zahlung war allein Erbringung der Arbeitsleistung und nicht Schadens­ersatz­anspruch begründende Handlung des Arbeitgebers

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Entschädigungs­zahlungen, die ein Feuer­wehr­beamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, steuerbare Einnahmen aus nicht­selb­ständiger Arbeit sind. Die Entscheidung ist von Bedeutung für zahlreiche Feuerwehrleute bundesweit, die in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchst­a­r­beitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistet und dafür eine Entschädigung in Geld erhalten hatten.

Im Ausgangs­ver­fahren hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet. Die Stadt, in deren Dienst der Feuerwehrmann stand, leistete an diesen eine Ausgleichs­zahlung für die rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit in Höhe von 14.537 Euro. Der Feuerwehrmann war der Auffassung, dass die Zahlung als Schadensersatz nicht der Besteuerung zu unterwerfen sei. Finanzamt und Finanzgericht gingen demgegenüber von einkom­men­steu­er­pflichtigen Einkünften aus.

BFH bejaht Steuerpflicht für Entschä­di­gungs­zahlung

Der Bundesfinanzhof hat die Steuerpflicht bestätigt. Nach seinem Urteil zählen zu den steuerbaren Einkünften alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienst­ver­hältnis zufließen. Wird die Zahlung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers geleistet, unterfällt sie der Besteuerung. Ob die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten werden, spielt keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, ob der Ausgleich der Überstunden auch durch Freizeit­aus­gleich anstelle von Arbeitslohn hätte erfolgen können. Denn die Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre. Sachgrund für die Zahlung war mithin nicht die einen Schaden­s­er­satz­an­spruch begründende Handlung des Arbeitgebers, sondern allein die Erbringung der Arbeitsleistung.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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