Dokument-Nr. 21198
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- Wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit im Feuerwehrdienst darf 48 Stunden nicht übersteigenNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil30.05.2007, 5 LC 225/04
- EuGH: Bereitschaftsdienste sind in vollem Umfang als Arbeitszeit anzurechnenGerichtshof der Europäischen Union, Urteil01.12.2005, C-14/04
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil18.06.2015
Brandenburger Feuerwehrbeamte erhalten Entschädigung für MehrarbeitDurchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vom Land Brandenburg falsch ermittelt
Die Städte Cottbus und Oranienburg müssen ihren Feuerwehrbeamten für geleistete Mehrarbeit Entschädigung zahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Musterverfahren betreffend die Stadt Cottbus und sechs weiteren Verfahren, die die Stadt Oranienburg betreffen und wies damit die Berufungen der Städte gegen Urteile der Verwaltungsgerichte Cottbus bzw. Potsdam zurück.
Die verhandelten Fälle betreffen den Zeitraum von 2007 bis 2013. Die im 24-Stunden-Schichtdienst eingesetzten Feuerwehrbeamten wurden auf ihren Antrag auf der Grundlage der für die Feuerwehren im Land Brandenburg einschlägigen Arbeitszeitverordnungen zu einem Dienst mit Arbeitszeiten (einschließlich Bereitschaftsdienst) herangezogen, die im Jahresdurchschnitt regelmäßig 56 Wochenstunden betrugen. Die Kläger hatten in der ersten Instanz erfolgreich geltend gemacht, dass dies gegen die in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) in Artikel 6 Buchst. b bestimmte Höchstarbeitszeitgrenze von - im Durchschnitt - 48 Wochenstunden verstoße und einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründe.
Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit steht nicht mit Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie im Einklang
Diese Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg grundsätzlich bestätigt. Der Argumentation der beklagten Städte, dass das Land Brandenburg die Öffnungsklausel in Artikel 22 Abs. 1 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie, die es den Mitgliedstaaten unter engen Voraussetzungen gestattet, den Artikel 6 der Richtlinie nicht anzuwenden, in dem in Rede stehenden Zeitraum hinreichend umgesetzt habe, ist das Gericht nicht gefolgt. Die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des Landes Brandenburg sehen zur Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einen Bezugszeitraum von zwölf Monaten vor, der nach Auffassung des Gerichts mit den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie nicht in Einklang steht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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