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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil18.06.2015

Brandenburger Feuerwehrbeamte erhalten Entschädigung für MehrarbeitDurch­schnittliche wöchentliche Arbeitszeit vom Land Brandenburg falsch ermittelt

Die Städte Cottbus und Oranienburg müssen ihren Feuer­wehr­beamten für geleistete Mehrarbeit Entschädigung zahlen. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg in einem Musterverfahren betreffend die Stadt Cottbus und sechs weiteren Verfahren, die die Stadt Oranienburg betreffen und wies damit die Berufungen der Städte gegen Urteile der Verwal­tungs­ge­richte Cottbus bzw. Potsdam zurück.

Die verhandelten Fälle betreffen den Zeitraum von 2007 bis 2013. Die im 24-Stunden-Schichtdienst eingesetzten Feuer­wehr­beamten wurden auf ihren Antrag auf der Grundlage der für die Feuerwehren im Land Brandenburg einschlägigen Arbeits­zeit­ver­ord­nungen zu einem Dienst mit Arbeitszeiten (einschließlich Bereit­schafts­dienst) herangezogen, die im Jahres­durch­schnitt regelmäßig 56 Wochenstunden betrugen. Die Kläger hatten in der ersten Instanz erfolgreich geltend gemacht, dass dies gegen die in der europäischen Arbeits­zei­trichtlinie (RL 2003/88/EG) in Artikel 6 Buchst. b bestimmte Höchst­a­r­beits­zeit­grenze von - im Durchschnitt - 48 Wochenstunden verstoße und einen unions­recht­lichen Staats­haf­tungs­an­spruch begründe.

Ermittlung der durch­schnitt­lichen wöchentlichen Arbeitszeit steht nicht mit Vorgaben der Arbeits­zei­trichtlinie im Einklang

Diese Auffassung hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg grundsätzlich bestätigt. Der Argumentation der beklagten Städte, dass das Land Brandenburg die Öffnungsklausel in Artikel 22 Abs. 1 der europäischen Arbeits­zei­trichtlinie, die es den Mitgliedstaaten unter engen Voraussetzungen gestattet, den Artikel 6 der Richtlinie nicht anzuwenden, in dem in Rede stehenden Zeitraum hinreichend umgesetzt habe, ist das Gericht nicht gefolgt. Die arbeits­zeit­recht­lichen Regelungen des Landes Brandenburg sehen zur Ermittlung der durch­schnitt­lichen wöchentlichen Arbeitszeit einen Bezugszeitraum von zwölf Monaten vor, der nach Auffassung des Gerichts mit den Vorgaben der Arbeits­zei­trichtlinie nicht in Einklang steht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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