Dokument-Nr. 11415
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- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil24.08.2007, 26 K 1055/07
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil17.12.2008, 1 A 2938/07
Bundesverwaltungsgericht Urteil31.03.2011
BVerwG: Bürgermeister muss Vergütungen für Mitgliedschaft im Beirat eines privaten Unternehmens abliefernBeiratstätigkeit stellt Erfüllung einer dienstliche Aufgabe des Hauptamtes dar
Ein Bürgermeister, der im Regionalbeirat einer Aktiengesellschaft die Gemeinde als Aktionärin vertritt, erfüllt damit eine dienstliche Aufgabe seines Hauptamtes und muss eine gesonderte Vergütung für die Beiratstätigkeit abführen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist hauptamtlicher Bürgermeister einer nordrhein-westfälischen Stadt, die an der RWE AG beteiligt ist. Er wurde 2001 durch den Vorstand einer Tochtergesellschaft dieses Unternehmens in einen Regionalbeirat berufen. Die beklagte Stadt forderte den Kläger durch Leistungsbescheid auf, die Vergütung für seine Beiratstätigkeit in den Jahren 2004 und 2005 an sie abzuführen. Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage wurde vom Berufungsgericht abgewiesen.
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Urteil der Vorinstanz
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Die Pflicht zur Ablieferung der Vergütung folgt zwar nicht aus der Nebentätigkeitsverordnung, weil die Tätigkeit im Beirat des privaten Unternehmens nicht einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt werden kann. Eine Gleichstellung ist nur dann zulässig, wenn das Unternehmen von der öffentlichen Hand zumindest faktisch beherrscht wird und Vergütungen für Beiratsmitglieder mittelbar aus öffentlichen Kassen zahlt. Dies ist hinsichtlich der RWE nicht der Fall.
Berufung in den Beirat erfolgte in der Funktion als Bürgermeister nicht als Privatperson
Ein Beamter ist zur Ablieferung einer Vergütung für eine Tätigkeit verpflichtet, die zu seinen dienstlichen Aufgaben im Hauptamt gehört. Der Kläger wurde nur in seiner Funktion als Bürgermeister in den Beirat berufen und ist dort nicht als Privatperson tätig. Mit der Übernahme der Mitgliedschaft im Beirat hat er von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Gemeinde in diesem Gremium zu vertreten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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