23.11.2024
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Dokument-Nr. 11415

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Urteil31.03.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 12.09
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil24.08.2007, 26 K 1055/07
  • Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil17.12.2008, 1 A 2938/07
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Bundesverwaltungsgericht Urteil31.03.2011

BVerwG: Bürgermeister muss Vergütungen für Mitgliedschaft im Beirat eines privaten Unternehmens abliefernBeirat­stä­tigkeit stellt Erfüllung einer dienstliche Aufgabe des Hauptamtes dar

Ein Bürgermeister, der im Regionalbeirat einer Aktien­ge­sell­schaft die Gemeinde als Aktionärin vertritt, erfüllt damit eine dienstliche Aufgabe seines Hauptamtes und muss eine gesonderte Vergütung für die Beirat­stä­tigkeit abführen. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist hauptamtlicher Bürgermeister einer nordrhein-westfälischen Stadt, die an der RWE AG beteiligt ist. Er wurde 2001 durch den Vorstand einer Tochter­ge­sell­schaft dieses Unternehmens in einen Regionalbeirat berufen. Die beklagte Stadt forderte den Kläger durch Leistungs­be­scheid auf, die Vergütung für seine Beirat­stä­tigkeit in den Jahren 2004 und 2005 an sie abzuführen. Die vor dem Verwal­tungs­gericht erfolgreiche Klage wurde vom Berufungs­gericht abgewiesen.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigt Urteil der Vorinstanz

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Berufungs­ge­richts im Ergebnis bestätigt. Die Pflicht zur Ablieferung der Vergütung folgt zwar nicht aus der Neben­tä­tig­keits­ver­ordnung, weil die Tätigkeit im Beirat des privaten Unternehmens nicht einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt werden kann. Eine Gleichstellung ist nur dann zulässig, wenn das Unternehmen von der öffentlichen Hand zumindest faktisch beherrscht wird und Vergütungen für Beirats­mit­glieder mittelbar aus öffentlichen Kassen zahlt. Dies ist hinsichtlich der RWE nicht der Fall.

Berufung in den Beirat erfolgte in der Funktion als Bürgermeister nicht als Privatperson

Ein Beamter ist zur Ablieferung einer Vergütung für eine Tätigkeit verpflichtet, die zu seinen dienstlichen Aufgaben im Hauptamt gehört. Der Kläger wurde nur in seiner Funktion als Bürgermeister in den Beirat berufen und ist dort nicht als Privatperson tätig. Mit der Übernahme der Mitgliedschaft im Beirat hat er von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Gemeinde in diesem Gremium zu vertreten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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