15.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.12.2012

Keine geburts­jahr­be­zogene Beschränkung des Bewerberfeldes für Berufs­sol­da­ten­stellenBeachtung der Zugehörigkeit zu bestimmten Geburts­jahr­gängen für Umwandlung des Dienst­ver­hält­nisses nicht relevant

Die Bundeswehr darf die Bewerbung für die Umwandlung des Dienst­ver­hält­nisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten im Militä­r­mu­sik­dienst nicht von der Zugehörigkeit zu bestimmten Geburts­jahr­gängen abhängig machen. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Streitfall beantragte die Klägerin, eine Zeitsoldatin im Marine­mu­sikkorps, 2009 im Rahmen der jährlich anstehenden Übernah­me­kampagne die Umwandlung ihres Dienst­ver­hält­nisses in das einer Berufssoldatin. Sie wurde nicht in das Auswahlverfahren einbezogen, weil es in ihrem Geburtsjahrgang keinen Bedarf für weitere Berufssoldaten im Militärmusikdienst gebe. Das Verwal­tungs­gericht hat die Beklagte verpflichtet, über den Umwandlungsantrag der Klägerin erneut zu entscheiden.

Sprungrevision der Klägerin wegen mangelnden Bedarfs in ihrem Jahrgang rechtswidrig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die hiergegen von der Beklagten eingelegte Sprungrevision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nicht­be­rück­sich­tigung der zwischen­zeitlich aus der Bundeswehr ausgeschiedenen Klägerin wegen mangelnden Bedarfs in ihrem Geburtsjahrgang rechtswidrig gewesen ist. Die jahrgangs­be­zogene Beschränkung des Bewerberfeldes für offene Umwand­lungs­stellen kann nicht auf die Organi­sa­ti­o­ns­gewalt des Dienstherrn gestützt werden, weil sie nicht das Amt und die hierfür bestehenden Anforderungen betrifft, sondern der Ermittlung geeigneter Bewerber dient.

Fehlende Abwägungs­ent­scheidung des Gesetzgebers bezüglich des Leistungs­grund­satzes

Die damit anzuwendenden, ausschließlich leistungs­be­zogenen Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG lassen eine Berück­sich­tigung des Lebensalters nur zu, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schluss­fol­ge­rungen für die Erfüllung der Anforderungen des Dienstes gezogen werden können - was hier nicht der Fall ist. Das Interesse des Dienstherrn an der Schaffung oder Aufrecht­er­haltung ausgewogener Alter­ss­trukturen besitzt kein ausreichendes verfas­sungs­recht­liches Gewicht, um eine Einschränkung des in Art. 33 Abs. 2 GG vorbehaltlos gewährleisteten Zugangsrechts zu rechtfertigen. Aus dem in Art. 87a Abs. 1 GG niedergelegten Vertei­di­gungs­auftrag der Streitkräfte folgt jedenfalls für den Militä­r­mu­sik­dienst nichts anderes, weil dessen Aufgaben ausschließlich auf Friedenszeiten zugeschnitten sind. Darüber hinaus fehlt es für eine Einschränkung des Leistungs­grund­satzes des Art. 33 Abs. 2 GG im Interesse der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Streitkräfte an der hierfür erforderlichen Abwägungs­ent­scheidung des Gesetzgebers.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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