14.11.2024
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Dokument-Nr. 7913

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss26.05.2009

Neues Beurtei­lungs­system der Bundeswehr rechtswidrigWeitreichende Umgestaltung des Beurtei­lungs­systems durfte nicht allein im Erlasswege erfolgen

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hat entschieden, dass wesentliche Teile des neuen Beurtei­lungs­systems der Bundeswehr rechtswidrig sind.

Das Bundes­mi­nis­terium der Verteidigung hat im Januar 2007 neue Verwal­tungs­vor­schriften über die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv 20/6) erlassen. Maßgebliche Neuerung gegenüber den bisherigen Beurtei­lungs­be­stim­mungen ist die Vorgabe verbindlicher Richtwerte bei der Bewertung der Leistungen der Soldaten auf ihren Dienstposten. Danach werden alle Soldaten vom Feldwebel/Bootsmann an aufwärts - je nach ihrem Dienstgrad - bestimmten Vergleichs­gruppen zugeordnet. Innerhalb der jeweiligen Vergleichs­gruppe hat sich die Leistungs­be­wertung an vorgegebenen Mittelwerten oder Mittel­wert­in­ter­vallen zu orientieren, so dass sich eine über das Notenspektrum gestreckte Verteilung der Bewertungen der beurteilten Soldaten ergibt. Ein Abstim­mungs­prozess zwischen den Vorgesetzten soll sicherstellen, dass die Richt­wert­vorgaben grundsätzlich auf jeder militärischen Ebene eingehalten werden.

Weitreichende Umgestaltung des Beurtei­lungs­systems durfte nicht allein im Erlasswege erfolgen

Der 1. Wehrdienstsenat hat in dem Verfahren eines Soldaten nach der Wehrbe­schwer­de­ordnung entschieden, dass eine derartig weitreichende Umgestaltung des Beurtei­lungs­systems nicht allein im Erlasswege eingeführt werden durfte. Dienstliche Beurteilungen sind als wesentliche Grundlage für Perso­na­l­ent­schei­dungen mit ausschlaggebend für das Fortkommen des Soldaten und für die Verwirklichung des in der Verfassung verankerten Leistungs­prinzips. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und der Wesent­lich­keits­theorie bedurfte die Einführung des Richt­wer­te­systems deshalb einer normativen Grundlage, zumindest in Gestalt einer Regelung in der Solda­ten­lauf­bahn­ver­ordnung. Da es bereits hieran fehlte, musste der Senat über eine Reihe rechtlicher Zweifelsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Richt­wer­te­systems stellten, nicht mehr entscheiden.

Entscheidung hat auch für andere Fälle Bedeutung

Die Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, mit der die angefochtene Beurteilung aufgehoben wurde, hat über den entschiedenen Einzelfall hinaus Bedeutung. Beurteilungen, die auf den Richt­wert­vorgaben und den damit zusam­men­hän­genden Vorschriften über die Abstim­mungs­ge­spräche beruhen, sind rechtswidrig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BVerwG vom 26.05.2009

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