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Dokument-Nr. 12472

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss25.10.2011

Beurtei­lungs­richtlinie der Bundeswehr verstößt gegen Solda­ten­lauf­bahn­ver­ordnungVergleichs­grup­pen­bildung nach Funktionsebenen nur bei hinreichend homogener Zusammensetzung der Gruppe rechtmäßig

Die in der Beurtei­lungs­richtlinie der Bundeswehr geregelte Bildung von Vergleichs­gruppen im Rahmen planmäßiger Beurteilungen ist nicht mit der Solda­ten­lauf­bahn­ver­ordnung vereinbar. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist Soldat und wird in einem Amt der Bundeswehr auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter verwendet. Er hatte seine planmäßige Beurteilung mit der Begründung angegriffen, er sei von seinen Vorgesetzten in einer Vergleichs­gruppe betrachtet worden, in die auch ein Dezernatsleiter und mehrere Sachge­biets­leiter einbezogen waren. Die Beurtei­lungs­richtlinie der Bundeswehr legt für planmäßige Beurteilungen Vergleichs­gruppen der zu beurteilenden Soldaten fest, für die nicht die Besol­dungs­gruppe oder der Dienstgrad dieser Soldaten maßgeblich ist, sondern ausschließlich die Dotierung der Dienstposten (Bewertung durch Zuordnung zu einer oder mehreren Besol­dungs­stufen), auf denen sie eingesetzt sind. § 2 Abs. 4 Solda­ten­lauf­bahn­ver­ordnung ermächtigt das Bundes­mi­nis­terium der Verteidigung dazu, in den Beurtei­lungs­richt­linien Vergleichs­gruppen nach dem Dienstgrad, der Besol­dungs­gruppe oder der Funktionsebene zu bilden.

BVerwG hebt Beurteilung aufgrund mangelnder Homogenität der Vergleichs­gruppe auf

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Vergleichs­grup­pen­bildung nach Funktionsebenen rechtmäßig ist, wenn die jeweilige Vergleichs­gruppe hinreichend homogen zusammengesetzt ist. Bei der auf diese Weise gebildeten Vergleichs­gruppe ist das Kriterium für die Gruppen­zu­ge­hö­rigkeit die Innehabung von Dienstposten mit im Wesentlichen gleichen Aufgaben und deshalb vergleichbaren Leistungs­an­for­de­rungen. Die Dotierung eines Dienstpostens allein lässt indessen keine Rückschlüsse darauf zu, welche Aufgaben auf dem Dienstposten wahrzunehmen sind. Beanstandet wurde außerdem die mangelnde Homogenität der Vergleichs­gruppe des Antragstellers, in der einheitlich Sachbearbeiter und Soldaten mit Leitungs­aufgaben betrachtet wurden. Die Beurteilung wurde deshalb aufgehoben.

§ 2 Abs. 4 Solda­ten­lauf­bahn­ver­ordnung lautet:

In den Beurtei­lungs­be­stim­mungen sind Vergleichs­gruppen nach dem Dienstgrad, der Besol­dungs­gruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichs­gruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurtei­lungs­maßstab zu beurteilen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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