18.10.2024
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Dokument-Nr. 27386

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Bundesverwaltungsgericht Urteil08.05.2019

Fahrdienst eines ambulanten Reha­bilitations­zentrums benötigt personen­beförderungs­rechtliche GenehmigungDurchgeführte Beförderung von Patienten ist sowohl entgeltlich als auch geschäftsmäßig

Die Beförderung von Patienten von ihrer Wohnung zu einer ambulanten Reha­bilitations­ein­richtung und zurück durch deren eigenen Fahrdienst ist nach dem Personen­beförderungs­gesetz genehmigungs­pflichtig. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall klagte die Betreiberin eines Gesund­heits­zentrums, die durch Vereinbarung mit den Kostenträgern für ambulante Nachsor­ge­leis­tungen verpflichtet ist, Fahrten der Patienten von deren Wohnung und zurück durch einen Fahrdienst oder im Wege der Koste­n­er­stattung sicherzustellen. Die Kosten hierfür sind mit dem Vergütungssatz für die Rehabi­li­ta­ti­o­ns­leistung abgegolten. Ihren Antrag, die Geneh­mi­gungs­freiheit des Fahrdienstes nach dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz (PBefG) festzustellen, lehnte das beklagte Ministerium ab. Ihrer Klage gab das Verwal­tungs­gericht statt; auf die Berufung des Ministeriums wies das Oberver­wal­tungs­gericht sie jedoch ab.

Durchgeführte Beförderung von Patienten unterfällt Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz

Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied, dass die von ihr durchgeführte Beförderung von Patienten sowohl entgeltlich als auch geschäftsmäßig ist und deshalb dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz unterfällt. Sie ist vom Anwen­dungs­bereich des Gesetzes nicht etwa deshalb ausgenommen, weil das Gesamtentgelt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG die Betriebskosten der Fahrt nicht überstiege. Dafür fehlt es bereits an einem für den Fahrdienst ausgewiesenen Anteil des vereinbarten Vergü­tungs­satzes für die Rehabi­li­ta­ti­o­ns­leistung. Zudem ist als Entgelt für die Beförderung auch das mittelbar durch die vertragliche Sicherstellung der Fahrten erlangte Entgelt für die Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maß­nahmen selbst zu berücksichtigen.

Keine Freistellung von Geneh­mi­gungs­pflicht für ambulante Einrichtungen

Der Fahrdienst ist ferner nicht nach der Freistellungs-Verordnung von der Geneh­mi­gungs­pflicht freigestellt. Das würde voraussetzen, dass die Patienten von einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt zu Behand­lungs­zwecken befördert würden. Das von der Klägerin betriebene ambulante Gesund­heits­zentrum ist aber weder ein Krankenhaus noch eine Heilanstalt. Darunter hat der Verord­nungsgeber nur stationäre Einrichtungen verstanden und den Kreis der von der Befreiung erfassten Einrichtungen auch zwischen­zeitlich nicht auf ambulante Einrichtungen erweitert. Zudem werden die Patienten der Klägerin nicht zu sonstigen Behand­lungs­zwecken im Sinne der Verordnung befördert. Das wäre nur der Fall, wenn sie zu einer Behandlung in einer dritten Einrichtung befördert werden müssten, die in den Behand­lungs­ablauf bei der befördernden Einrichtung selbst integriert wäre.

§ 1 Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz

Erläuterungen
(1) 1 Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberlei­tungs­om­ni­bussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. 2 Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaft­lichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwer­b­s­tä­tigkeit erstrebt werden.

(2) 1 Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1. mit Perso­nen­kraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;

2. mit Kranken­kraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Kranken­kraft­wagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

§ 1 Freistellungs-Verordnung

1 Von den Vorschriften des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes werden freigestellt [...]

4. Beförderungen

[...]

e) von Kranken aus Gründen der Beschäf­ti­gungs­therapie oder zu sonstigen Behand­lungs­zwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen,

[...]

es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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