23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 27386

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil08.05.2019

Fahrdienst eines ambulanten Reha­bilitations­zentrums benötigt personen­beförderungs­rechtliche GenehmigungDurchgeführte Beförderung von Patienten ist sowohl entgeltlich als auch geschäftsmäßig

Die Beförderung von Patienten von ihrer Wohnung zu einer ambulanten Reha­bilitations­ein­richtung und zurück durch deren eigenen Fahrdienst ist nach dem Personen­beförderungs­gesetz genehmigungs­pflichtig. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall klagte die Betreiberin eines Gesund­heits­zentrums, die durch Vereinbarung mit den Kostenträgern für ambulante Nachsor­ge­leis­tungen verpflichtet ist, Fahrten der Patienten von deren Wohnung und zurück durch einen Fahrdienst oder im Wege der Koste­n­er­stattung sicherzustellen. Die Kosten hierfür sind mit dem Vergütungssatz für die Rehabi­li­ta­ti­o­ns­leistung abgegolten. Ihren Antrag, die Geneh­mi­gungs­freiheit des Fahrdienstes nach dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz (PBefG) festzustellen, lehnte das beklagte Ministerium ab. Ihrer Klage gab das Verwal­tungs­gericht statt; auf die Berufung des Ministeriums wies das Oberver­wal­tungs­gericht sie jedoch ab.

Durchgeführte Beförderung von Patienten unterfällt Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz

Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied, dass die von ihr durchgeführte Beförderung von Patienten sowohl entgeltlich als auch geschäftsmäßig ist und deshalb dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz unterfällt. Sie ist vom Anwen­dungs­bereich des Gesetzes nicht etwa deshalb ausgenommen, weil das Gesamtentgelt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG die Betriebskosten der Fahrt nicht überstiege. Dafür fehlt es bereits an einem für den Fahrdienst ausgewiesenen Anteil des vereinbarten Vergü­tungs­satzes für die Rehabi­li­ta­ti­o­ns­leistung. Zudem ist als Entgelt für die Beförderung auch das mittelbar durch die vertragliche Sicherstellung der Fahrten erlangte Entgelt für die Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maß­nahmen selbst zu berücksichtigen.

Keine Freistellung von Geneh­mi­gungs­pflicht für ambulante Einrichtungen

Der Fahrdienst ist ferner nicht nach der Freistellungs-Verordnung von der Geneh­mi­gungs­pflicht freigestellt. Das würde voraussetzen, dass die Patienten von einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt zu Behand­lungs­zwecken befördert würden. Das von der Klägerin betriebene ambulante Gesund­heits­zentrum ist aber weder ein Krankenhaus noch eine Heilanstalt. Darunter hat der Verord­nungsgeber nur stationäre Einrichtungen verstanden und den Kreis der von der Befreiung erfassten Einrichtungen auch zwischen­zeitlich nicht auf ambulante Einrichtungen erweitert. Zudem werden die Patienten der Klägerin nicht zu sonstigen Behand­lungs­zwecken im Sinne der Verordnung befördert. Das wäre nur der Fall, wenn sie zu einer Behandlung in einer dritten Einrichtung befördert werden müssten, die in den Behand­lungs­ablauf bei der befördernden Einrichtung selbst integriert wäre.

§ 1 Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz

(1) 1 Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberlei­tungs­om­ni­bussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. 2 Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaft­lichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwer­b­s­tä­tigkeit erstrebt werden.

(2) 1 Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1. mit Perso­nen­kraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;

2. mit Kranken­kraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Kranken­kraft­wagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

§ 1 Freistellungs-Verordnung

1 Von den Vorschriften des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes werden freigestellt [...]

4. Beförderungen

[...]

e) von Kranken aus Gründen der Beschäf­ti­gungs­therapie oder zu sonstigen Behand­lungs­zwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen,

[...]

es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27386

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI