21.11.2024
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Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil24.11.2015

Fahrdienst für Patienten eines Rehabilitations­zentrums unterliegt Vorschriften des Personen­beförderungs­gesetzTransport zu Einzel­be­handlung stellt keine Beförderung aus Gründen der Beschäftigungs­therapie dar

Das Thüringer Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Beförderung von Patienten zwischen Wohnung und medizinischer Einrichtung für Physio- und Ergotherapie/Rehabilitation durch einen eigenen Fahrdienst des Betreibers der Einrichtung der Geneh­mi­gungs­pflicht nach dem Personen­beförderungs­gesetz unterliegt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens bietet in der von ihr in Gera betriebenen Rehabi­li­ta­ti­o­ns­ein­richtung gesund­heits­be­zogene Dienst­leis­tungen an. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit mehreren Kranken­kas­sen­ver­bänden können gesetzlich kranken­ver­si­cherte Patienten für den Weg von ihrer Wohnung in die Rehabi­li­ta­ti­o­ns­ein­richtung und zurück den Fahrdienst der Klägerin in Anspruch nehmen.

Klägerin beruft sich auf Ausnah­me­vor­schriften

Die Stadt Gera vertrat die Auffassung, dass dieser Fahrdienst dem Perso­nen­be­för­de­rungsrecht unterliege, während die Klägerin meinte, sie könne sich als Heilbetrieb auf die Ausnah­me­vor­schriften nach der zum Personenbeförderungsgesetz erlassenen Freistel­lungs­ver­ordnung berufen.

Fahrdienst bewirkt für Betrieb des Gesund­heits­zentrums wirtschaft­lichen Vorteil im Sinne des Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz

Das Verwal­tungs­gericht Gera gab der Klage statt. In 2. Instanz entschied das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht, dass der Fahrdienst der Klägerin den Vorschriften des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes unterliege, weil er eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durchführe. Darauf, dass das Entgelt für den Transport nicht unmittelbar von den Patienten entrichtet werde, komme es nicht an. Die Erstattung der Aufwendungen durch die Kostenträger der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung reiche für die Annahme der Entgeltlichkeit aus. Zudem bewirke der Fahrdienst für den Betrieb des Gesund­heits­zentrums der Klägerin einen wirtschaft­lichen Vorteil im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz. Nach Angaben der Klägerin könne sie mit dem Angebot eines Fahrdienstes Patienten für zusätzliche Behandlungen einwerben, die zumeist über die Behandlung hinausgingen, die von der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung getragen würden. Der Fahrdienst der Klägerin sei auch nicht ausnahmsweise nach den Vorschriften der Freistellungs-Verordnung von den Anforderungen des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes befreit. Insbesondere sei das Abholen von Patienten zu Hause und der Rücktransport nach der Einzel­be­handlung keine Beförderung aus Gründen der Beschäf­ti­gungs­therapie oder zu sonstigen Behand­lungs­zwecken. Es sei dem Verord­nungsgeber der Freistel­lungs­ver­ordnung vorbehalten, den Anwen­dungs­bereich der Verordnung gegebenenfalls auch auf neue bzw. neu konzipierte Behand­lungs­formen, wie sie hier vorlägen, zu erweitern.

Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online

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