23.11.2024
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Dokument-Nr. 21499

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Urteil27.08.2015BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 14.14
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil28.02.2012, 8 K 2393/11
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil16.07.2014, 12 S 651/12
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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.08.2015

Anbieter von Shuttle-Diensten benötigt für Planung und Organisation der Fahrten eigene personen­beförderungs­rechtliche GenehmigungFirmen-, Event- und Schnäpp­chens­huttle ist als geneh­mi­gungs­be­dürftiger Gelegen­heits­verkehr mit Mietwagen einzustufen

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Anbieter von Zubrin­ger­diensten ("Shuttle") mit Mietwagen, der als Vertragspartner der Fahrgäste auftritt, für die Planung und Organisation dieser Fahrten auch dann eine eigene personen­beförderungs­rechtliche Genehmigung benötigt, wenn er die Fahrten von anderen konzes­si­o­nierten Miet­wagen­unter­nehmern durchführen lässt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens bietet Zubrin­ger­dienste zu Festpreisen zum Flughafen und zur Messe Stuttgart und zurück an ("Flughafen-Shuttle"). Die Fahrten sind bei ihr sitzplatzweise buchbar. Verlangt wird von ihr ein nach der Zahl der gebuchten Plätze gestaffelter (fester) Fahrpreis. Durchgeführt werden diese Fahrten zwischen der Wohnung der Fahrgäste und dem Flughafen im Auftrag der Klägerin von konzes­si­o­nierten Mietwa­gen­un­ter­nehmen. Außerdem plant und organisiert die Klägerin sogenannte Event-, Firmen- und Schnäppchen-Shuttle; auch mit der Durchführung dieser Fahrten beauftragt sie konzessionierte Unternehmer. Der an die Klägerin gerichteten Aufforderung des Landratsamts, für diese Tätigkeit eine perso­nen­be­för­de­rungs­rechtliche Genehmigung zu beantragen, kam sie nicht nach; sie bestritt die Geneh­mi­gungs­pflicht. Mit dem hier angegriffenen Bescheid traf das Landratsamt daraufhin gegenüber der Klägerin gestützt auf § 10 des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes (PBefG) die Feststellung, dass der von ihr angebotene Flughafen-Shuttle Sonder­li­ni­en­verkehr im Sinne von § 2 Abs. 6 i.V.m. § 43 PBefG sei; hierfür müsse sie als Unternehmer im Sinne des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG im Besitz einer Genehmigung sein. Die Event-, Firmen- und Schnäppchen-Shuttle stellten Gelegen­heits­verkehr in Form des Mietwa­gen­verkehrs im Sinne von § 49 Abs. 4 PBefG dar; dafür brauche sie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG eine perso­nen­be­för­de­rungs­rechtliche Genehmigung. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Klägerin ist Unternehmer im perso­nen­be­för­de­rungs­recht­lichen Sinn

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision der Klägerin zurück. "Beförderer" und damit Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG i.V.m. § 3 Abs. 2 PBefG, dessen Tätigkeit nach diesen Bestimmungen einer Geneh­mi­gungs­pflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, ist, wer die Beförderung verantwortlich durchführt. Abzustellen ist darauf, wer nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der Durchführung der Fahrt einen anderen beauftragt. Das ergibt sich aus der Zusammenschau dieser Regelungen sowie dem Sinn und Zweck der Geneh­mi­gungs­pflicht. Sie dient wesentlich - aber nicht nur - dem Verbrau­cher­schutz. Für den Fahrgast sind aber vor allem die Leistungs­fä­higkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung seines Vertrags­partners von Bedeutung, da er nur ihm gegenüber bei Leistungs­stö­rungen vertragliche Ansprüche hat. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungs­ge­richts tritt sie gegenüber den Fahrgästen als Vertragspartner auf; sie schließt die Beför­de­rungs­verträge im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung ab. Das hat sie auch selbst eingeräumt. Danach ist die Klägerin Unternehmer im perso­nen­be­för­de­rungs­recht­lichen Sinn und benötigt dementsprechend nach § 2 Abs. 1 PBefG auch selbst eine Genehmigung.

Flughafen-Shuttle erfüllt weder Voraussetzungen für Linienverkehr noch für Sonderformen des Linienverkehrs

Ebenso wenig war die Auffassung der Vorinstanzen zu beanstanden, dass der Flughafen-Shuttle weder alle Voraussetzungen eines Linienverkehrs im Sinne von § 42 PBefG noch die einer der in § 43 PBefG aufgeführten Sonderformen des Linienverkehrs erfüllt; ebenso wenig kann dieser Fahrdienst als Gelegen­heits­verkehr in der Form des Verkehrs mit Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) eingestuft werden, da die Fahrzeuge nicht als Ganzes angemietet werden. Zu Recht gingen die Vorinstanzen mit dem Beklagten davon aus, dass der Flughafen-Shuttle im Sinne von § 2 Abs. 6 PBefG jedoch am meisten einem Sonder­li­ni­en­verkehr (§ 43 PBefG) entspricht. Die Firmen-, Event- und Schnäpp­chens­huttle wurden ohne Verstoß gegen Bundesrecht als geneh­mi­gungs­be­dürftiger Gelegen­heits­verkehr mit Mietwagen eingestuft.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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