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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss08.01.2013

Parkhaustransfer zum Flughafen bedarf der GenehmigungPerso­nen­transfer zum Flughafen stellt entgeltliche Beförderung keinen bloßen "kostenlosen Service" dar

Die Perso­nen­be­för­derung von einem Parkhaus zum Flughafen Berlin-Tegel erfordert eine Genehmigung nach dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt zwei Parkhäuser in der Nähe des Flughafens Berlin-Tegel. Er bietet seinen Kunden im Rahmen eines so genannten "Park & Fly"-Tarifs an, ihre Kraftfahrzeuge im Parkhaus abzustellen, mit einem Fahrzeug zum Flughafen transportiert und nach ihrer Landung in Berlin wieder dorthin zurückbefördert zu werden. Für die Personenbeförderung hat er keine Genehmigung, auch die von ihm eingesetzten Fahrer besitzen keine entsprechende Fahrerlaubnis. Mit seinem Eilantrag begehrte der Antragsteller die Feststellung, dass die von ihm vorgenommene Perso­nen­be­för­derung geneh­mi­gungsfrei ist und seine Fahrer keine Fahrerlaubnis zur Fahrgast­be­för­derung brauchen.

Fahrer bedarf zusätzlicher Fahrerlaubnis zur Fahrgast­be­för­derung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat den Eilantrag zurückgewiesen. Nach dem Personenbeförderungsgesetz sei die vom Antragsteller vorgenommene Beförderung geneh­mi­gungs­pflichtig. Es handele sich bei dem Transfer nicht bloß um nicht um einen "kostenlosen Service", sondern um eine entgeltliche Beförderung. Die Kunden des Antragstellers bezahlten nämlich einen Pauschalpreis, der nicht nur für das Parken, sondern auch für die Beförderung erbracht werde. Die Verknüpfung zwischen Parken und Beförderung sei demnach gerade wesentlich für das Angebot des Antragstellers. Daher bedürften auch die Fahrer einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgast­be­för­derung.

Auszug aus dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberlei­tungs­om­ni­bussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaft­lichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwer­b­s­tä­tigkeit erstrebt werden.

(...)

§ 2 Geneh­mi­gungs­pflicht

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

(...)

3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein.

(...)

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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