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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil20.10.2008
Taxi-Unternehmen erstreitet weitere Konzession - Kein "ruinöser Wettbewerb" zu erwartenTaxikonzession für Flughafen Hahn
Der Rhein-Hunsrück-Kreis ist verpflichtet, den Antrag eines Taxiunternehmens auf Erteilung einer Konzession am Flughafen Hahn positiv zu bescheiden. Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin, ein Taxi-Unternehmen mit Sitz in Ludwigshafen, beantragte im Jahre 2004 die Erteilung einer Taxi-Genehmigung für den Bereich des Flughafens Frankfurt-Hahn. Die zuständige Kreisverwaltung lehnte den Antrag ab. Für den Flughafen Hahn würden zwei Wartelisten geführt - eine für Altunternehmer und eine für Neuunternehmer. Da der Klägerin bereits mehrere Taxi-Konzessionen in Ludwigshafen erteilt worden seien, sei sie auf der Altunternehmerliste zu führen und nehme dort die sechste Rangstelle ein. Da außerdem die Bewerber beider Wartelisten abwechselnd zu berücksichtigen seien, müssten insgesamt zehn Konzessionen erteilt werden, bevor die Klägerin zum Zuge kommen könne. Dies sei eine Steigerung von fast 100 % gegenüber den bislang am Flughafen Hahn erteilten Konzessionen. Ausweislich eines eigens eingeholten Gutachtens könne eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes bei einer solch gravierenden Veränderung nicht mehr ausgeschlossen werden. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Taxigenehmigung kann nur bei Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes versagt werden
Die Klage hatte Erfolg. Eine Taxigenehmigung, so die Richter, dürfe nur versagt werden, wenn andernfalls das örtliche Taxigewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht sei. Der dann einsetzende ruinöse Wettbewerb könne nämlich zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen führen, etwa weil Fahrer übermäßig lange Zeiten hinter dem Steuer verbrächten oder vermehrt durch unterbezahlte Gelegenheitsfahrer ersetzt würden. Andererseits dürfe das örtliche Taxigewerbe vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht in unzulässiger Weise vor Konkurrenz geschützt werden. Die geschilderten Gefahren müssten deshalb konkret beweisbar eingetreten oder nach dem sorgfältig begründeten Urteil der Behörde zumindest in drohende Nähe gerückt sein. Dies sei am Flughafen Hahn nicht der Fall. Das von dem Beklagten eingeholte Gutachten gehe vielmehr davon aus, dass die Fahrzeuge am Hahn bundesweit zu den Taxen mit der größten zeitlichen Auslastung und der höchsten Fahrleistung gehörten. Auch der Erlös pro Taxi sei weit überdurchschnittlich. Insgesamt sei daher eher eine Unterversorgung mit Taxen absehbar. Der Beklagte habe überdies die Rangstelle der Klägerin falsch bestimmt. Nach Sinn und Zweck des Personenbeförderungsgesetzes sei unter einem Altbewerber nur derjenige Bewerber zu verstehen, der bereits Inhaber einer Konzession in der konkreten Gemeinde sei. Da die Klägerin den Taxibetrieb am Flughafen Frankfurt Hahn erst aufnehmen wolle, sei sie auf die Neubewerberliste zu setzen. Auf dieser Liste nehme sie aber eine deutlich höhere Rangstelle ein, so dass ihr die begehrte Konzession zu erteilen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/08 des VG Koblenz vom 31.10.2008
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