21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.12.2016

Keine Prüfungs­einschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener Verfahren im AuslandBVerwG erklärt Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für rechtswidrig

Ein asylrechtlicher Zweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden kann, liegt dann nicht vor, wenn das vor Zuständigkeits­übergang auf Deutschland in einem anderen Mitgliedstaat ohne Sachent­scheidung eingestellte Asylverfahren nach dortiger Rechtslage wieder­auf­ge­nommen werden kann und dann zur umfassenden Prüfung des Asylantrages führt. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Familie afghanischer Staats­an­ge­hö­rigkeit, reisten im Juli 2012 nach Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zuvor hatten sie bereits in Ungarn Asylanträge gestellt, deren Bearbeitung nach Fortzug der Kläger eingestellt worden war. Ungarn stimmte einem Wieder­auf­nah­me­er­suchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu, doch wurden die Kläger innerhalb der Überstel­lungsfrist nach der Dublin II-Verordnung nicht dorthin überstellt. Das Bundesamt lehnte die Durchführung von weiteren Asylverfahren ab, weil es sich bei den Asylanträgen nach der erfolglosen Durchführung eines Asylverfahrens in Ungarn um Zweitanträge handele und die Kläger keine Gründe für ein Wieder­auf­greifen des Asylverfahrens - insbesondere keine nachträglich veränderte Sachlage - geltend gemacht hätten. Die Anfech­tungsklage der Kläger hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

Bundesamt muss nach Aufhebung der Unzuläs­sig­keits­ent­scheidung Asylverfahren durchführen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er geht in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung nunmehr davon aus, dass die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzuläs­sig­keits­ent­scheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Asylgesetz (AsylG) ergeht, mit der Anfech­tungsklage anzugreifen ist. Es besteht in diesen Fällen keine gerichtliche Pflicht zum "Durch­ent­scheiden" über den Asylantrag; vielmehr hat das Bundesamt nach Aufhebung der Unzuläs­sig­keits­ent­scheidung ein Asylverfahren durchzuführen. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Behandlung als Zweitantrag setzt erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in sicherem Drittstaat voraus

Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens durch das Bundesamt ist rechtswidrig, weil es sich hier nicht um Zweitanträge im Sinne von § 71 a Abs. 1 AsylG handelt. Die Behandlung als Zweitantrag setzt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraus. Ein solches liegt nicht vor, wenn das in diesem Staat betriebene und ohne Sachent­scheidung eingestellte Asylverfahren nach dessen Rechtsordnung in der Weise wieder­auf­ge­nommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet. So lag der Fall hier: Nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts hatten die Kläger in Ungarn nach der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Rechtslage die Möglichkeit, das dort eingeleitete Asylverfahren ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrags wie ein Erstverfahren weiter­zu­be­treiben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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