21.11.2024
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Dokument-Nr. 28110

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Bundesverwaltungsgericht Urteil19.11.2019

Anwerbungs- und Vermitt­lungs­monopol der Bundesagentur für Arbeit in Gesundheits- und Pflegeberufen gilt auch für betriebliche AusbildungenAnwerbungs- und Vermitt­lungs­verbot gilt auch für eine durch private Vermittlung zustande gekommene Ausbildung

Das Anwerbungs- und Vermitt­lungs­monopol der Bundesagentur für Arbeit nach § 38 Beschäftigungs­verordnung (BeschV), wonach die Anwerbung in und die Arbeits­ver­mittlung aus bestimmten Staaten für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden darf, gilt auch für betriebliche Ausbildungen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine kamerunische Staats­an­ge­hörige, begehrt die Erteilung eines Visums für eine über einen privaten Anbieter vermittelte Ausbildung zur Altenpflegerin in Deutschland. Die Bundesagentur für Arbeit erteilte im August 2016 eine Vorabzustimmung für die dreijährige Berufs­aus­bildung. Den Visumantrag der Klägerin lehnte die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun wegen Zweifeln an ihrer Ausbil­dungs­mo­ti­vation ab.

Für Erteilung des Visums erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wegen Ablaufs der Gültig­keitsdauer nicht mehr wirksam

Die auf Neubescheidung des Visumantrages gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist die für die Erteilung des begehrten Visums erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wegen Ablaufs der von ihr auf sechs Monate festgelegten Gültig­keitsdauer nicht mehr wirksam. Die fehlende Zustimmung könne im gerichtlichen Verfahren auch nicht ersetzt werden, weil das § 38 BeschV zu entnehmende Anwerbungs- und Vermitt­lungs­verbot für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen auch die durch private Vermittlung zustande gekommene Ausbildung der Klägerin erfasse.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit steht zwingender Versagungsgrund entgegen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung des Berufungs­ge­richts. Das Oberver­wal­tungs­gericht ist in revisi­ons­ge­richtlich nicht zu beanstandender Auslegung davon ausgegangen, dass die Gültig­keitsdauer der von der Bundesagentur für Arbeit erteilten Zustimmung zur Visumerteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung abgelaufen gewesen ist. Die fehlende Zustimmung war hier im gerichtlichen Verfahren auch nicht zu ersetzen. Das § 38 BeschV zu entnehmende Verbot der Anwerbung und Vermittlung durch Private erfasst nach Wortlaut und Systematik auch betriebliche Ausbildungen in Gesundheits- und Pflegeberufen. Damit steht einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein zwingender Versagungsgrund entgegen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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