21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 25162

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Urteil21.11.2017BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 C 39.16, BVerwG 1 C 40.16 und BVerwG 1 C 42.16
Vorinstanz:
  • Vorinstanz zu BVerwG 1 C 39.16: VG München, M 11 K 13.30382 - Urteil vom 20. September 2013 - VGH München, 20 B 15.30008 - Urteil vom 13. Oktober 2016 - Vorinstanz zu BVerwG 1 C 40.16: VG München, M 11 K 12.30630 - Urteil vom 21. Januar 2013 - VGH München, 20 B 14.30212 - Urteil vom 13. Oktober 2016 - Vorinstanz zu BVerwG 1 C 42.16: VG München, M 11 K 12.31042 - Urteil vom 29. August 2013 - VGH München, 20 B 14.30320 - Urteil vom 20. Oktober 2016 -
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil21.11.2017

Verwal­tungs­ge­richte haben Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-MitgliedstaatUnbeantwortetes Auskunft­s­er­suchen nach den Dublin-Vorschriften kein Grund für unzureichende Prüfung

Ist in einem Asylverfahren zweifelhaft, ob dem Schutzsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, müssen die Verwal­tungs­ge­richte diesen Sachverhalt aufklären. Dies gilt auch dann, wenn ein an den anderen Mitgliedstaat gerichtetes Auskunft­s­er­suchen nach den Dublin-Vorschriften (sogenanntes Info-Request) unbeantwortet geblieben ist. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens (BVerwG 1 C 39.16), ein somalischer Staats­an­ge­höriger, stellte im Juli 2010 in Deutschland einen Asylantrag, nachdem er sich zuvor - durch entsprechende "EURODAC-Treffer" bestätigt - längere Zeit in Italien und Schweden aufgehalten hatte. Da eine Überstellung des Klägers nach der Dublin II-Verordnung wegen gesund­heit­licher Beein­träch­ti­gungen nicht erfolgen konnte, übernahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Zuständigkeit für das Verfahren. Eine Verbin­dungs­beamtin des BAMF in Italien teilte auf Anfrage mit, dass der Kläger in Italien bereits subsidiären Schutz erhalten habe. Das BAMF lehnte es daraufhin im April 2013 u.a. ab, das Bestehen "europa­recht­licher Abschie­bungs­verbote" - also subsidiären Schutzes - zu prüfen, weil der Kläger diesen Schutzstatus offensichtlich in Italien bereits erhalten habe.

Frage nach möglicherweise bereits gewährtem subsidiärem Schutz bleibt unbeantwortet

Im Berufungs­ver­fahren, in dem der Kläger nur noch subsidiären Schutz begehrte, hat das BAMF auf Veranlassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs ein Auskunftsersuchen nach Art. 21 Dublin II-Verordnung an die italienischen Behörden gerichtet, um eine Bestätigung zu erlangen, dass dem Kläger dort subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat den Bescheid daraufhin insoweit aufgehoben, als darin von einer Prüfung unions­recht­licher und hilfsweise nationaler Abschie­bungs­verbote abgesehen worden ist. Es stehe nicht fest, dass dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei.

Berufungs­gericht hätte weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreifen müssen

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied, dass das Berufungs­gericht die Unzuläs­sig­keits­ent­scheidung nicht mit der Begründung aufheben durfte, dass die Gewährung subsidiären Schutzes in Italien nicht feststehe. Vielmehr hätte es hier weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreifen müssen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an den Verwal­tungs­ge­richtshof zurückverwiesen.

In zwei weiteren Verfahren sind entsprechende Entscheidungen ergangen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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