21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil05.04.2016

Anwohner der US Air Base Ramstein steht kein Klagerecht auf Überwachung von Drohnen­e­in­sätzen zuDeutsche Rechtsordnung sieht Popularklage zur geforderten Überwachung von Handlungen auf der von US-Streitkräften genutzten Air Base nicht vor

Die räumliche Nähe zum US-Militä­r­flughafen Ramstein verleiht einem Anwohner kein Klagerecht, um von der Bundesrepublik Deutschland die Überwachung bewaffneter Drohneneinsätze der US-Streitkräfte zu verlangen, soweit diese von Ramstein aus gesteuert werden sollten. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wohnt in Kaiserslautern 12 km vom Militä­r­flughafen Ramstein entfernt. Auf der von den US-Streitkräften genutzten Air Base befindet sich u.a. das Hauptquartier der US-Luftstreit­kräfte in Europa. Der Kläger begehrt - nach Änderung seiner ursprünglichen Klageanträge - zuletzt, die Bundesrepublik Deutschland zur Überwachung der Völker­rechts­kon­formität bewaffneter Drohneneinsätze der US-Streitkräfte zu verpflichten, die über die Ramstein Air Base gesteuert würden, und den Vereinigten Staaten im Fall der Verweigerung von Überwa­chungs­maß­nahmen insoweit die weitere Nutzung der Ramstein Air Base zu untersagen.

Kläger kann sich nicht auf grund­recht­lichen Schutz des Lebens und seines Eigentums berufen

Die Vorinstanzen haben die Klage mangels Klagebefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht folgte dieser Auffassung. Nach den Ausführungen des Gerichts fehlt es an einer Möglichkeit, dass der Kläger durch die von ihm für völker­rechts­widrig erachteten Drohneneinsätze der USA in eigenen Rechten verletzt wird. Das aber ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der auf Überwachung gerichteten Klage entsprechend § 42 Abs. 2 Verwal­tungs­ge­richts­ordnung. Eine Popularklage zur Überwachung von Handlungen, die der Kläger für völker­rechts­widrig hält, sieht die deutsche Rechtsordnung nicht vor. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf den grund­recht­lichen Schutz des Lebens und seines Eigentums berufen (Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG). Denn er selbst befürchtet keine Rechts­ver­let­zungen durch von Ramstein aus gesteuerte Drohnen, sondern von möglichen Gegenschlägen aus dem Ausland. Die bloße Möglichkeit einer indivi­du­a­li­sierbaren, aus der Nähe zur Air Base folgenden mittelbaren Gefährdung, die von Entscheidungen Dritter abhängig ist, reicht hier zur Begründung der Klagebefugnis jedoch nicht aus. Ein bestimmtes Verhalten der Bundesrepublik Deutschland zu seinem Schutz - wie hier die Überwachung von Drohnen­e­in­sätzen fremder Streitkräfte - kann der Kläger auch deshalb nicht verlangen, weil die Bundesregierung nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts auf dem Gebiet der Außen- und Vertei­di­gungs­politik einen weiten Entschei­dungs­spielraum hat, wie sie ihrer grund­recht­lichen Pflicht zum Schutz des Lebens nachkommen will.

Berufen auf Verletzung eigener Rechte gemäß Art. 25 Satz 2 GG nicht möglich

Eine Verletzung eigener Rechte kann der Kläger auch nicht aus Art. 25 Satz 2 GG ableiten. Nach dieser Norm erzeugen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets. Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zählen zwar das völker­rechtliche Gewaltverbot und im Kern der Schutz von Zivilpersonen nach dem humanitären Völkerrecht. Soweit sich aus einem Völker­rechts­verstoß auch individuelle Rechte ableiten lassen, können sich darauf jedoch allenfalls unmittelbar Betroffene berufen - etwa potentielle Opfer von Drohnen­e­in­sätzen. Hierzu gehört der Kläger nicht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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