21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil19.04.2018

Subsidiär schutz­be­rechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales Abschie­bungs­verbot klagenBestrafung sämtlicher Deserteure und Verweigerer des Natio­na­l­dienstes und deren Familien durch eritreischen Staat nicht hinreichend wahrscheinlich

Einem Ausländer, dem bestandskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, fehlt auch nach der Aussetzung des Famili­en­nachzuges für diesen Personenkreis das Recht­schutz­bedürfnis für eine auf die zusätzliche Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungs­verbotes gerichtete Klage. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht auf eine von den Klägern im Dezember 2017 erhobene Sprungrevision.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Mutter und ihr Sohn, sind eritreische Staats­an­ge­hörige. Der Ehemann der Klägerin war vom Nationaldienst in Eritrea desertiert. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte den Klägern subsidiären Schutz zu. Im Übrigen lehnte es ihre Asylanträge ab. Von Feststellungen zu Abschie­bungs­verboten sah es ab.

VG lehnt Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft ab

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die auf die Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft, hilfsweise auf die Feststellung eines nationalen Abschie­bungs­verbotes gerichtete Klage ab. Zwar habe der Klägerin im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes jederzeit die außer­ge­richtliche und willkürliche Inhaftierung durch den eritreischen Staat gedroht, die ihr auch im Falle einer Rückkehr nach Eritrea drohe. Eine solche Inhaftierung knüpfe indes nicht an einen Verfol­gungsgrund an, insbesondere nicht an eine ihr zugeschriebene politische Überzeugung oder an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, das Vorliegen eines nationalen Abschie­bungs­verbots bezüglich Eritreas festzustellen.

BVerwG weist Sprungrevision zurück

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Sprungrevision zurück. Das Verwal­tungs­gericht hat die von ihm zur Verfolgungslage und -motivation festgestellten Tatsachen für das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bindend ohne Verstoß gegen Bundesrecht dahin bewertet, dass die drohenden Maßnahmen nicht an einen Verfol­gungsgrund anknüpfen. Revisi­ons­ge­richtlich nicht zu beanstanden ist unter anderem die Würdigung der Vorinstanz, dass es unter Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung nicht beachtlich wahrscheinlich sei, dass der eritreische Staat sämtlichen Deserteuren und Verweigerern des Natio­na­l­dienstes sowie deren Familien­an­ge­hörigen ohne weitere Anhaltspunkte eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibe und sie deswegen zu bestrafen suche. Die ihr als Ehefrau eines Deserteurs drohende Inhaftierung erfolgt nach den Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richts auch nicht wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, etwa der Familie eines Deserteurs.

Feststellung eines nationalen Abschie­bungs­verbotes eröffnet Ehemann keine Möglichkeit des Famili­en­nachzuges

Soweit die Klägerin hilfsweise die Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik begehrt, in Bezug auf ihre Person ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufent­halts­ge­setzes (AufenthG) i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention festzustellen, fehlt der Klage das erforderliche Recht­schut­z­in­teresse. Eine entsprechende Feststellung könnte ihre Rechtstellung im Hinblick auf die bestands­kräftige Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht verbessern, weil sie ihr keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil verschaffte. Die zusätzliche Feststellung eines nationalen Abschie­bungs­verbotes eröffnete insbesondere ihrem Ehemann nicht die Möglichkeit eines Famili­en­nachzuges. § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG, der derzeit den Familiennachzug zu subsidiär Schutz­be­rech­tigten, denen eine Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt worden ist, grundsätzlich ausschließt, sperrt im Ergebnis auch den Familiennachzug zu Inhabern einer im Einzelfall etwa zusätzlich zu erteilenden Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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