18.10.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 22027

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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.12.2015

Kein Anspruch auf Aufent­halt­stitel bei noch nicht vollständig abgeschlossenem AsylverfahrenSperre für Erteilung eines Aufent­halt­s­titels während eines Asylverfahrens wirkt für Dauer eines gerichtlichen Verfahrens fort

Ein Ausländer hat keinen Anspruch auf einen Aufent­halt­stitel, wenn das Asylverfahren noch nicht vollständig abgeschlossen ist; dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt zwar Abschie­bungs­schutz zugesprochen, den Antrag auf internationalen Schutz (Flücht­lings­schutz, subsidiären Schutz) aber abgelehnt hat und der Ausländer gerichtlich den weitergehenden Schutz anstrebt. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Ende 2010 als Asylbewerberin eingereiste afghanische Staats­an­ge­hörige, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, eine ihr bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis auch auf einen vorangegangenen Zeitraum zu erstrecken. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatte auf den Asylantrag der Klägerin zwar festgestellt, dass in ihrer Person ein Abschie­bungs­verbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege, den weitergehenden Antrag auf internationalen Schutz aber abgelehnt. Die auf weitergehenden Schutz gerichtete Klage hatte später Erfolg. Mit Blick auf die bereits bestandskräftig gewordene Feststellung von Abschie­bungs­schutz hatte die Klägerin am 17. Oktober 2011 eine Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG beantragt. Die Beklagte lehnte deren Erteilung unter Hinweis auf das Titeler­tei­lungs­verbot nach § 10 Abs. 1 AufenthG wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ab. Mit ihrer Klage auf rückwirkende Erteilung der Aufent­halt­s­er­laubnis ab Antragstellung im Oktober 2011 macht die Klägerin geltend, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG bereits mit der (bestandskräftig gewordenen) Gewährung nationalen Abschie­bungs­schutzes durch das Bundesamt erfüllt gewesen seien. Verwal­tungs­gericht und Verwal­tungs­ge­richtshof haben die Klage abgewiesen.

Kein Aufent­halt­stitel bei noch nicht bestandskräftig abgeschlossenem Asylverfahren

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Weil ihr Asylverfahren noch nicht (insgesamt) bestandskräftig abgeschlossen war, kann ihr für den streit­be­fangenen Zeitraum nach § 10 Abs. 1 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Titeler­tei­lungs­sperre des § 10 Abs. 1 AufenthG greift auch in Fällen, in denen das mit dem Asylantrag eingeleitete Verfahren zur (bestands­kräftigen) Anerkennung von Abschie­bungs­schutz nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG geführt hat, es im Übrigen aber fortgeführt wird. Die Sperre für die Erteilung eines Aufent­halt­s­titels während des Asylverfahrens wirkt dann für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift und wird durch den systematischen Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AufenthG und die Wertung des § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG bestätigt. § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, nach dem Personen, bei denen - wie hier bei der Klägerin - ein Abschie­bungs­verbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, eine Aufent­halt­s­er­laubnis erteilt werden "soll", vermittelt i.S.d. § 10 Abs. 1 AufenthG auch keinen "gesetzlichen Anspruch" auf einen Aufent­halt­stitel. Bei einer "Soll"-Regelung, wie sie § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthält, fehlt es an der erforderlichen abschließenden abstrakt-generellen, die Verwaltung bindenden Entscheidung des Gesetzgebers.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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