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Dokument-Nr. 8748

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Bundesverwaltungsgericht Urteil10.11.2009

BVerwG zur Berechnung von Aufent­halts­zeiten für eine Nieder­las­sungs­er­laubnisUnterbrechungen der Aufent­halts­be­fugnis von bis zu einem Jahr dürfen außer Betracht gelassen werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat eine in der oberge­richt­lichen Rechtsprechung umstrittene Frage zur Berechnung von Aufent­halts­zeiten entschieden, wie sie für die Erteilung einer Nieder­las­sungs­er­laubnis - hier aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 Aufent­halts­gesetz (AufenthG) - erforderlich sind.

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG u.a. voraus, dass der Ausländer „seit sieben Jahren“ - d.h. ununterbrochen - im Besitz einer Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen ist. In der oberge­richt­lichen Rechtsprechung ist umstritten, ob eine Unterbrechung, insbesondere wenn sie nur kurzfristig ist, in Anwendung von § 85 AufenthG geheilt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht lassen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Anwendbarkeit der Vorschrift in diesen Fällen bejaht.

Verlängerung der Aufent­halts­be­fugnis verspätet beantragt

Der Entscheidung liegt der Fall eines aus Eritrea stammenden Klägers zugrunde, der 1992 im Alter von zwölf Jahren ohne seine Eltern nach Deutschland eingereist war. Ihm war nach erfolglosem Asylverfahren im Jahre 2003 schließlich Abschie­bungs­schutz gewährt worden, weil ihm in Eritrea Gefahr für Leib und Leben drohe. Nachdem er im Anschluss daran zunächst Duldungen und eine Aufent­halts­be­fugnis nach dem Ausländergesetz erhalten hatte, wurde ihm im März 2005 nach Inkrafttreten des Aufent­halts­ge­setzes eine Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen erteilt. Im August 2005 beantragte er die Erteilung einer Nieder­las­sungs­er­laubnis. Dieses Begehren blieb vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof ohne Erfolg. Der Verwal­tungs­ge­richtshof verneinte das Vorliegen einer anrechenbaren siebenjährigen Aufenthaltszeit, weil der Kläger die Verlängerung seiner Aufent­halts­be­fugnis im Dezember 2003 um vier Tage verspätet beantragt hatte. Die Unterbrechung könne nicht nach § 85 AufenthG geheilt werden, weil diese Vorschrift sich nur auf Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts, nicht aber auf Unterbrechungen in Zeiten des Besitzes eines Aufent­halt­s­titels beziehe.

Unterbrechung stellt Bagatell­un­ter­brechung dar – Erforderliche Aufenthaltszeit erfüllt

Dem ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Zwar ist das Berufungs­gericht zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Zeiten einer Duldung oder einer Aufent­halts­be­fugnis vor dem 1. Januar 2005, die gemäß der Überg­angs­vor­schrift in § 102 Abs. 2 AufenthG anzurechnen sind, nahtlos ineinander übergehen müssen. Es hat aber zu Unrecht eine Überbrückung von Unter­bre­chungs­zeiten nach § 85 AufenthG ausgeschlossen. Diese Vorschrift erfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch Unterbrechungen des Besitzes von Aufent­halt­s­titeln und ermöglicht es der Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen Unterbrechungen bis zu einem Jahr außer Betracht zu lassen. Im vorliegenden Fall war angesichts der Bagatell­un­ter­brechung von vier Tagen das behördliche Ermessen auf Null reduziert. Da der Kläger damit die erforderliche Aufenthaltszeit erfüllt hat, war das Verfahren zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Nieder­las­sungs­er­laubnis an den Verwal­tungs­ge­richtshof zurück­zu­ver­weisen.

Quelle: ra-online, BVerwG

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