18.10.2024
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Dokument-Nr. 10860

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Bundesverwaltungsgericht Urteil11.01.2011

BVerwG: Falsche Angaben für Besuchs­visum schließen Möglichkeit zum visumfreien Ehegatten­nachzug ausNicht erste sondern letzte Einreise in Bundesgebiet ist für Aufent­halt­s­er­laubnis entscheidend

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat erneut über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem so genannten Schengen- Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und in Dänemark die Ehe mit einem Deutschen geschlossen hat, eine auf Dauer gerichtete Aufent­halt­s­er­laubnis zum Ehegat­ten­nachzug erhalten kann, ohne zuvor vom Ausland aus das hierfür erforderliche Visumverfahren durchgeführt zu haben.

Der Entscheidung liegt der Fall eines russischen Staats­an­ge­hörigen zugrunde, der Ende Juli 2008 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem er Anfang August 2008 in Dänemark eine deutsche Staats­an­ge­hörige geheiratet hatte, kehrte er umgehend nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegat­ten­nachzugs.

Einreise erfolgte ohne erforderliches nationales Visum – Auslän­der­behörde lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis ab

Die Auslän­der­behörde lehnte den Antrag ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an, da er ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufent­halt­stitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufent­halt­s­titels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 Aufent­halts­ver­ordnung - AufenthV). Das sei bei dem Kläger aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufent­halts­gesetz - AufenthG). Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Klage abgewiesen.

Aufent­halt­s­er­laubnis zum Zweck des Ehegat­ten­nachzugs kann nicht vom Inland aus beantragt werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auf die Sprungrevision des Klägers das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt. Im Unterschied zu dem am 16. November 2010 entschiedenen Fall konnte hier nicht mehr festgestellt werden, ob der Kläger bei Beantragung des Besuchsvisums über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt worden ist. Daher liegt nicht bereits ein Auswei­sungsgrund vor, der dem Begehren des Klägers entgegensteht. Dennoch kann der Kläger die Aufent­halt­s­er­laubnis zum Zweck des Ehegat­ten­nachzugs nicht aufgrund der Sonder­vor­schrift des § 39 Nr. 3 AufenthV vom Inland aus beantragen. Der Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufent­halt­s­er­laubnis ist durch die Eheschließung in Dänemark, also vor der letzten Einreise nach Deutschland entstanden. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Vorschrift im Jahr 2007 geändert hat, um unrichtige Angaben zum Aufent­haltszweck im Visumverfahren nicht länger zu honorieren, ist nicht auf die erste, sondern auf die letzte Einreise in das Bundesgebiet abzustellen. Denn die Vorschrift soll nur Ausländer begünstigen, bei denen sich der Aufent­haltszweck erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände geändert hat. Die dabei auftretende visumrechtliche Ungleich­be­handlung von Eheschließungen im In- und Ausland beruht auf legitimen Gründen und ist daher sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Ehevor­aus­set­zungen, die auch aufent­halts­rechtlich bedeutsam sind, werden vom deutschen Standesbeamten etwa im Vergleich zu der Rechtslage in Dänemark eingehender geprüft.

Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus für Kläger zumutbar

Die Entscheidung des Beklagten, von dem Visumer­for­dernis auch nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richts sind keine besonderen Umstände erkennbar, die dem Kläger das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar erscheinen lassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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