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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.05.2023

Klage gegen den Neubau der Staustufe Obernau (Main) erfolglosÜberschaubare Reduzierung der Wassermenge aufgrund der erforderlichen Neubaumaßnahme sind entschä­di­gungslos hinzunehmen

Der Planfest­stellungs­beschluss für den Neubau der Staustufe Obernau (Main) ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der von der Eigentümerin sowie der Betreiberin und Strom­ver­ma­rkterin eines an die bestehende Staustufe angegliederten Wasser­kraftwerks angegriffene Planfeststellungsbeschluss sieht eine Neuerrichtung der Stauanlage vor, die nach mehr als 90 Jahren Betrieb erhebliche Abnut­zungs­er­schei­nungen aufweist. Über eine Fischaufstiegs- und Fischab­stiegs­anlage soll die ökologische Durchgängigkeit des betroffenen Flussabschnitts verbessert werden.

Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung nicht zu beanstanden

Dass in der Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen des Vorhabens auf das globale Klima nicht thematisiert wurden, ist unschädlich, weil dies nach der maßgeblichen Fassung des UVPG nicht geboten war. Belange des globalen Klimaschutzes und der Sicherheit der Energie­ver­sorgung können die Klägerinnen auch nicht in der Abwägung als eigene Belange geltend machen. Im Schwerpunkt haben sie gerügt, dass sie durch den zu erwartenden mehrmonatigen Stillstand des Kraftwerks während der Bauzeit und auch dauerhaft wirtschaftliche Beein­träch­ti­gungen erwarten, weil wegen der geplanten Fischaufstiegs- und Fischab­stiegs­anlage und anderer Veränderungen weniger Wasser zur Strom­her­stellung zur Verfügung stehen wird.

BVerwG sieht keine beachtlichen Abwägungsfehler

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat insoweit keinen beachtlichen Abwägungsfehler gesehen. In der Abwägung sind die wesentlichen Beein­träch­ti­gungen der Klägerinnen auch in Bezug auf ein bestehendes wasser­recht­liches Altrecht gesehen worden und in die Entscheidung mit dem gebotenen Gewicht eingegangen. Aus der Gesamtschau des wasser­recht­lichen Altrechts und der zwischen den Beteiligten geltenden Vereinbarungen ergibt sich, dass die Klägerinnen eine überschaubare Reduzierung der Wassermenge aufgrund der erforderlichen Neubaumaßnahme entschä­di­gungslos hinzunehmen haben. Ins Gewicht fällt dabei auch das gesetzlich vorgegebene Bewirt­schaf­tungsziel für das Gewässer, welches die Durchgängigkeit für Fische verlangt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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