18.10.2024
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Dokument-Nr. 29240

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss21.09.2020

BVerwG: Verbot der Vereinigung "Combat 18 Deutschland" bleibt vollziehbarVerein richtet sich gegen verfas­sungs­mäßige Ordnung und erfüllt damit einen vereins­recht­lichen Verbotsgrund

Der Antrag der rechts­extremistischen Vereinigung "Combat 18 Deutschland" auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ihr Verbot und ihre Auflösung hat keinen Erfolg. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Im hier vorliegenden Fall ist die Antragstellerin eine rechtsextremistische Vereinigung. Das Bundes­mi­nis­terium des Innern, für Bau und Heimat verbot die Antragstellerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 unter Anordnung des Sofortvollzugs, weil deren Zwecke und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderliefen und sie sich gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völker­ver­stän­digung richte. Bei der Antragstellerin handele es sich um die deutsche Sektion der in Großbritannien tätigen Gruppe "Combat 18".

Verfas­sungs­feindliche Haltung und eindeutig natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Ausrichtung

Die Antragstellerin identifiziere sich mit deren eindeutig natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Ausrichtung und der Bereitschaft zum rücksichtslosen gewaltsamen Vorgehen. Ihre Zwecke seien der Aufbau und die Verfestigung einer Gemeinschaft in Deutschland, die eine gemeinsame natio­nal­so­zi­a­lis­tische, rassistische, antisemitische, fremden- und demokra­tie­feindliche Ideologie teile, und die Produktion und Verbreitung von recht­s­ex­tre­mis­tischen Tonträgern sowie die Organisation und Mitwirkung an recht­s­ex­tre­mis­tischen (Musik-)Veranstaltungen. Insbesondere zeige sich deren Ausrichtung gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung an ihrer Wesens­ver­wandt­schaft mit dem Natio­nal­so­zi­a­lismus, die in der Haltung ihrer Mitglieder zum Ausdruck komme und die sie präge. Hierfür sprächen nicht nur ihr Name und dessen Historie, sondern insbesondere ihre Verbindungen in die recht­s­ex­tre­mis­tische Musikszene. Mit dem Handel von selbst- und fremd­pro­du­zierter recht­s­ex­tre­mis­tischer Musik verbreite sie verfas­sungs­feind­liches Gedankengut, mache sich den Inhalt der Texte zu eigen und trage damit zur Verfestigung einer demokra­tie­feind­lichen, gegen den Rechtsstaat gerichteten Haltung auch bei Dritten bei. Ihre verfas­sungs­feindliche Haltung werde durch ihre Aufkleber, Fahnen, die Aufnahmeprüfung und weitere Äußerungen und Verhal­tens­weisen ihrer Mitglieder bestätigt.

Klage gegen die Verbots­ver­fügung voraussichtlich ohne Erfolg

Die Antragstellerin hat gegen die Verbots­ver­fügung Klage erhoben und zugleich die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Dieser Antrag ist vor dem in erster Instanz zuständigen Bundes­ver­wal­tungs­gericht erfolglos geblieben. Denn dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbots­ver­fügung gebührt der Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Klage gegen die Verbots­ver­fügung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung richtet und damit jedenfalls einen Verbotsgrund erfüllt. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der dem Gericht vorliegenden Unterlagen.

Verbot voraussichtlich verhältnismäßig

Dafür sprechen insbesondere die selbst gewählte Bezeichnung, die Inhalte der vereinsinternen Kommunikation und die dort verwandten natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Grußformeln, die in Anlehnung an natio­nal­so­zi­a­lis­tische Traditionen gestalteten Vereins­kenn­zeichen, Aufkleber und Fahnen, das Erfordernis, im Rahmen der Aufnahmeprüfung Kenntnisse zu führenden Natio­nal­so­zi­a­listen vorzuweisen und einen parami­li­tä­rischen Leistungsmarsch zu bewältigen. Dazu kommen die natio­nal­so­zi­a­lis­tischen, antisemitischen, demokratie- und fremden­feind­lichen Äußerungen und Verhal­tens­weisen ihrer Mitglieder sowie die den Vereinszweck prägende Verbreitung recht­s­ex­tre­mis­tischer Musik und die Absicht des Aufbaus einer recht­s­ex­tre­mis­tischen Gemeinschaft. Daraus ergibt sich eine verfas­sungs­feindliche Ausrichtung der Antragstellerin und ihr kämpferisch-aggressives Vorgehen gegen die Verfassung unter Ausnutzung ihrer Vereinss­trukturen. Angesichts dessen erweist sich das Verbot voraussichtlich auch als verhältnismäßig.

Fortsetzung der Verein­s­tä­tigkeit bis zur abschließenden Entscheidung nicht im öffentlichen Interesse

Die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zum anderen nicht auf Grund einer Abwägung der wider­strei­tenden Interessen der Beteiligten geboten. Das mit dem Antrag verfolgte Interesse der Antragstellerin an einer Fortsetzung ihrer Verein­s­tä­tigkeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Klage kann sich im Lichte der nach vorläufiger Prüfung fehlenden Erfolgs­aus­sichten der Klage nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zur Abwehr der Gefahren für die Allgemeinheit bei Fortsetzung der Verein­s­tä­tigkeit durchsetzen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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