21.11.2024
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Dokument-Nr. 31352

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Urteil26.01.2022Bundesverwaltungsgericht6 A 7.19
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.01.2022

BVerwG bestätigt vereins­recht­liches Verbot von Teilor­ga­ni­sa­tionen der PKKVerlag und Musik­produktions­firma als Teilor­ga­ni­sation finanziell und organisatorisch mit der verbotenen PKK verflochten

Das mit Verfügung des Bundes­mi­nis­teriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 1. Februar 2019 ausgesprochene Verbot eines Verlages und einer Musik­produktions­firma als Teilor­ga­ni­sa­tionen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ist rechtmäßig. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Klägerinnen sind Wirtschafts­ver­ei­ni­gungen in der Rechtsform der GmbH. Das BMI verbot sie und löste sie mit der genannten Verfügung auf. Bei den Klägerinnen handele es sich um Teilor­ga­ni­sa­tionen der bereits im Jahre 1993 verbotenen PKK. Zur Begründung verwies das BMI darauf, dass die PKK die Klägerinnen zur Aufrecht­er­haltung des organi­sa­to­rischen Zusammenhalts der Organisation nutze, indem diese PKK-Propa­gan­da­ma­terial verbreiteten und durch dessen Verkauf die PKK finanziell unterstützten. Die Klägerinnen haben gegen die Verbots­ver­fügung Klage erhoben. Sie haben geltend gemacht, keine Teilor­ga­ni­sa­tionen der PKK zu sein. Geschäftsfeld der Klägerin zu 1. sei das Verlegen von Büchern mit kurdischem Bezug sowie der Vertrieb zahlreicher Werke der Weltliteratur. Die Klägerin zu 2. sei ein Audioverlag und -vertrieb, dessen Programm sämtliche Spektren der kurdischen Musik und Kultur abdecke, und organisiere Musik­ver­an­stal­tungen. Sie seien nicht mit der PKK verflochten.

BVerwG bejahrt Eingliederung in Strukturen der PKK

Die Klage, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht erst- und letzt­in­sta­nzlich entscheidet, hatte keinen Erfolg. Die PKK, deren Betäti­gungs­verbot nach wie vor Geltung beansprucht, unterhält in Europa von PKK-Funktionären geleitete Firmen und Institutionen einschließlich eines eigenen Medienwesens zur Durchsetzung ihrer Ziele, Verbreitung ihrer Ideologie und Rekrutierung neuer Anhänger. Die Klägerinnen sind in die Strukturen der PKK eingegliedert. Sie sind nach den feststellbaren Indizien vor allem organisatorisch und finanziell, aber auch personell eng mit der PKK verflochten, sodass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als deren Teilor­ga­ni­sa­tionen anzusehen sind.

Verlag vertreibt Propa­gan­da­ma­terial mit finanziellen Zuschüssen der PKK

Bei der Klägerin zu 1. handelt es sich um einen Verlag, dem in der PKK-Struktur die Aufgabe zukommt, Propa­gan­da­ma­terial zu vertreiben. Hierfür spricht, dass sie nach den Feststellungen des Gerichts die Produktion des Propa­gan­da­ma­terials zum Teil selbst in Auftrag gibt und das Material wie PKK-nahe Bücher und Zeitschriften sowie PKK-Devotionalien (Fahnen, Banner, Wimpel, Schlüs­se­l­an­hänger, Guerilla-Kinder­kampf­anzüge) im In- und Ausland vertreibt. Sie beliefert insbesondere den Dachverband der kurdischen Vereine in Deutschland, der als PKK-nah anzusehen ist. Ihre finanzielle Verflechtung mit der PKK folgt aus den monatlichen Zuschüssen der PKK-Europaführung, ohne die sie ihre Geschäft­s­tä­tigkeit wegen Überschuldung nicht aufrecht­er­halten könnte, und der gegenüber der PKK-Europaführung geleisteten Rechenschaft. Weiteres Indiz für die Eingliederung in die Strukturen der PKK ist, dass ihr Geschäftsführer zu den PKK-Funktionären gehört.

Musik­pro­duk­ti­o­nsfirma soll mit erzielten Einnahmen die PKK finanziell unterstützen

Auch bei der Klägerin zu 2., einer Musik­pro­duk­ti­o­nsfirma, die ebenfalls von dem Geschäftsführer der Klägerin zu 1. geführt wird, liegen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Voraussetzungen einer Teilorganisation vor. Indiz hierfür ist, dass die Klägerin zu 2. die Aufgaben einer von der PKK gegründeten, aber insolvent gegangenen Firma übernommen hat, einen kurdischen Musikmarkt zu schaffen und mit den hierdurch erzielten Einnahmen die PKK finanziell zu unterstützen. Diesen Aufgaben entsprechend vertreibt sie - anders als die Klägerin zu 1. - nur in geringem Umfang Propa­gan­da­ma­terial. Sie bedient im Wesentlichen mit ihrer Geschäft­s­tä­tigkeit die Nachfrage nach kurdischer Musik und kurdischen Künstlern. Entscheidende Bedeutung kommt insoweit dem Umstand zu, dass die Klägerin zu 2. mit den Einnahmen aus ihrer Geschäft­s­tä­tigkeit in wirtschaftlich beachtlichem Umfang in einem TV-Sender der PKK Werbung schaltet und Großver­an­stal­tungen des Dachverbandes der kurdischen Vereine in Deutschland sponsert, die von der PKK für die Verbreitung ihrer Ideologien genutzt werden. Darüber hinaus leistet die Klägerin zu 2. gegenüber der PKK-Europaführung Rechenschaft hinsichtlich ihrer Einnahmen und Ausgaben. Bedenken aus verfas­sungs­recht­licher Sicht bestehen gegen das Verbot nicht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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