23.11.2024
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Dokument-Nr. 29937

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss26.02.2021

Keine analoge Anwendung der Nr. 6100 und Nr. 6140 GOZ für die Eingliederung eines Lingu­a­l­re­tainersEingliederung eines festsitzenden Retainers keine kiefer­or­tho­pä­dische Maßnahmen nach Nr. 6030 bis Nr. 6080 Anlage 1 GOZ

Für das Einsetzen eines festsitzenden Lingu­a­l­re­tainers können im Rahmen einer kiefe­rorthopädischen Behandlung, die nach Nr. 6030 bis Nr. 6080 (Maßnahmen zur Umformung des Kiefers bzw. zur Einstellung des Kiefers in den Regelbiss einschließlich Retention) der Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet wird, nicht zusätzlich die Gebührennummern 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets) und 6140 (Eingliederung eines Teilbogens) der Anlage 1 GOZ in analoger Anwendung berechnet werden. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht in einem beihil­fe­recht­lichen Verfahren entschieden.

Der Kläger ist Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen und erhält für sich und seine berück­sich­ti­gungs­fähigen Familien­an­ge­hörigen Beihilfe zu den krank­heits­be­dingten Aufwendungen. Die Beihilfestelle lehnte die Bewilligung einer Beihilfe für die kiefer­or­tho­pä­dische Behandlung seiner Tochter teilweise ab, weil die vom Kiefer­or­thopäden angesetzten Gebühren für die Eingliederung eines festsitzenden, an der Zahninnenseite angeklebten Lingu­a­l­re­tainers neben den sog. Kernpositionen für kiefer­or­tho­pä­dische Maßnahmen nach Nr. 6030 bis Nr. 6080 Anlage 1 GOZ nicht vorgesehen sei. Der hiergegen erhobenen Klage hat das Oberver­wal­tungs­gericht stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes hatte Erfolg.

Beihilfe nur für notwendige kiefer­or­tho­pä­dische Behandlungen

Beihilfe wird für notwendige kiefer­or­tho­pä­dische Behandlungen in einem angemessenen Umfang gewährt. Aufwendungen hierfür sind angemessen, wenn sie nach Maßgabe der einschlägigen zivil­recht­lichen Regelungen, hier der GOZ, vom behandelnden Zahnarzt in Rechnung gestellt werden durften. Ist dies in strittigen Ausle­gungs­fragen weder im konkreten Fall noch sonst abschließend durch die Zivilgerichte geklärt und hat die Beihilfestelle vor Entstehen der Aufwendungen auf ihre Auslegung des Gebührenrechts hingewiesen, haben die Verwal­tungs­ge­richte dessen Anwendung stets selbst in vollem Umfang nachzuprüfen.

Doppel­be­rech­nungs­verbot maßgebend

Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Beihilfe für die Eingliederung eines festsitzenden Lingu­a­l­re­tainers in analoger Anwendung von Nr. 6100 und Nr. 6140 Anlage 1 GOZ. Eine solche analoge Anwendung setzt nach der GOZ voraus, dass sie in Bezug auf selbständig berechenbare zahnärztliche Leistungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ). Die Frage, ob eine Leistung, die gleichzeitig oder im Zusammenhang mit anderen Leistungen erbracht wird, selbständig berech­nungsfähig ist, beurteilt sich auch im Rahmen einer analogen Anwendung von Gebüh­ren­vor­schriften neben den Berech­nungs­be­stim­mungen des Gebüh­ren­ver­zeich­nisses selbst vor allem nach Maßgabe des sog. Doppel­be­rech­nungs­verbots (§ 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GOZ).

Keine analoge Anwendung von Nr. 6100 und Nr. 6140 Anlage 1 GOZ

Hieran gemessen kommt eine analoge Anwendung von Nr. 6100 und Nr. 6140 Anlage 1 GOZ für die Eingliederung eines festsitzenden Lingu­a­l­re­tainers nicht in Betracht, weil jedenfalls diese Leistung eine besondere Ausführung von Maßnahmen zur Umformung des Kiefers bzw. zur Einstellung des Kiefers in den Regelbiss einschließlich Retention (Nr. 6030 bis Nr. 6080 Anlage 1 GOZ) darstellt. Dies ergibt eine Auslegung nach Wortlaut, Entste­hungs­ge­schichte und Systematik der Regelungen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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