23.11.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 10804

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Urteil21.09.2010Bundesverwaltungsgericht2 C 54.09
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil08.02.2007, VG M 17 K 06.1580
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil02.07.2009, VGH 14 B 08.583
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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.09.2010

Beamter hat bei Dienstreise Anspruch auf Erstattung von Verpflegung inklusive GetränkeAusreichende Getränke sorgen für Gesundheit und Arbeits­fä­higkeit von Angestellten

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entscheiden, dass ein vollständiges und vollwertiges Mittagessen auch ein Getränk beinhaltet. Daher hat ein Bundesbeamter auf einer Fortbil­dungsreise nicht nur Anspruch auf ein unentgeltliches Mittagessen sondern auch auf ein Getränk und muss dieses nicht auf eigene Kosten erwerben.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Bundesbeamter auf einer vier Tage dauernden Fortbil­dungsreise. Bei Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung erhalten Beamte Tagegeld, das als pauschaler Ausgleich der Mehrauf­wen­dungen für die Verpflegung dienen soll. Dieses Tagegeld wird jedoch gekürzt, wenn der Beamte eine kostenlose Verpflegung erhält. Der Beamte war der Auffassung, dass eine „kostenlose Verpflegung“ auch ein Getränk einschließe.

Verpfle­gungs­pauschal umfasst alle zur Erhaltung von Gesundheit und Arbeits­fä­higkeit notwendigen Lebensmittel

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bejaht diese Auffassung. Der maßgebliche Begriff der Verpflegung erfasse nach der Verkehrs­an­schauung die Versorgung mit allem zum Leben Notwendigen. Hierzu gehöre nach allge­mein­kundigen ernäh­rungs­phy­sio­lo­gischen Erkenntnissen auch eine ausreichende Flüssig­keits­zufuhr durch Getränke. Die Pauschale solle alles abdecken, was zu Erhaltung von Gesundheit und Arbeits­fä­higkeit des Beamten notwendig sei - dies schließe auch eine ausreichende Flüssig­keits­zufuhr ein.

Bundesrepublik muss Kosten für Getränke erstatten

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland muss ihrem Beamten daher weitere 38,40 Euro Reisekosten erstatten.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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