15.06.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
15.06.2026 
Sie ein Smartphone mit einem Logo von WhatsApp auf dem Bildschirm.

Dokument-Nr. 36044

Sie ein Smartphone mit einem Logo von WhatsApp auf dem Bildschirm.
Drucken
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil11.06.2026

Rassistische Chat-Beiträge von Beamten stellen nicht automatisch Verstoß gegen Verfas­sungstreue darDiszi­pli­na­rische Relevanz entsprechender Äußerungen setzt eine sorgfältige Aufklärung von Kontext und innerer Einstellung des Beamten voraus

Das Versenden von Chat-Beiträgen oder Bildern, die ausgehend von einem objektivierten Empfän­ger­ho­rizont rassistisch erscheinen oder die Unrechtstaten der NS-Diktatur verharmlosen, ist ein Dienstvergehen. Die Annahme, dass der Beamte durch die Äußerung auch gegen die Verpflichtung verstößt, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, und damit wegen der elementaren Bedeutung der Verfas­sungs­treu­e­pflicht nicht im Beamten­ver­hältnis verbleiben kann, setzt eine Aufklärung des Kontexts der Meinung­s­äu­ßerung und der subjektiven Einstellung des Beamten voraus. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

Der beklagte Beamte steht als Haupt­brand­meister (Besol­dungs­gruppe A 9S LBesO) im Dienst der Klägerin. Er postete als Mitglied einer WhatsApp-Gruppe von Beamten seiner Wacheinheit in den Jahren 2013 bis 2015 Bilder und Textnachrichten mit rassistischem und den Natio­nal­so­zi­a­lismus verharmlosendem Inhalt. Ein deswegen gegen den Beklagten geführtes straf­recht­liches Ermitt­lungs­ver­fahren, in dessen Verlauf weitere Chat-Kommunikation mit Familien­an­ge­hörigen und Freunden des Beklagten ähnlichen Inhalts bekannt wurde, stellte die Staats­an­walt­schaft in der Folgezeit ein. Im Juni 2023 erhob die Klägerin die streit­ge­gen­ständliche Diszi­pli­na­rklage.

Diszi­pli­nar­rechtliche Würdigung von Chatnachrichten und Reichweite der Vertraulichkeit im Kommu­ni­ka­ti­o­ns­kontext

Das Verwal­tungs­gericht hat den Beklagten aus dem Beamten­ver­hältnis entfernt, die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat zur Begründung ausgeführt, mit dem Versenden der Chat-Beiträge habe der Beklagte gegen die ihm obliegende Verfas­sungs­treu­e­pflicht verstoßen. Die Chats des Beklagten seien einer disziplinaren Würdigung auch zugänglich, weil die aus Beamten der Rettungswache bestehende WhatsApp-Gruppe nicht auf eine besondere Vertraulichkeit der Kommunikation angelegt gewesen sei. Bei den vom Beklagten mit Familien­an­ge­hörigen und langjährigen Freunden ausgetauschten Chats liege zwar eine besondere Vertrau­ens­be­ziehung vor. Auch in diesen Fällen sei jedoch die berechtigte Erwartung der Vertraulichkeit abhängig vom Inhalt der Kommunikation.

Revisi­ons­ent­scheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts zur Reichweite des verfas­sungs­recht­lichen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­schutzes im Beamten­ver­hältnis

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auf die Revision des Beklagten das angegriffene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Zwar können sich Beamte auf Grundrechte und damit auch auf einen "staatsfreien Kommu­ni­ka­ti­o­nsraum" berufen. Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation in besonderen Nähebeziehungen entbindet sie indes nicht von ihrer Verpflichtung zur Verfassungstreue.

Maßgebliche Bedeutung von Kontex­tauf­klärung und innerer Einstellung bei der diszi­pli­nar­recht­lichen Bewertung von Chatäußerungen

Mit dem Versenden von Chat-Beiträgen oder Bildern, die bei objektivierter Betrachtung rassistisch erscheinen oder in anderer Weise gegen die auch einer Ver-fassung­s­än­derung entzogenen Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats verstoßen, hat der Beklagte jedenfalls gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Die Annahme, dass der Beklagte mit der Meinung­s­äu­ßerung auch gegen die Verfas­sungs­treu­e­pflicht verstoßen hat, setzt eine Aufklärung des Kontexts der Beiträge voraus, die den Vorgaben der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung trägt. In Anbetracht der vom Beklagten vorgetragenen und auch denkbaren Möglichkeit einer provokativen und von anderen Gruppen­mit­gliedern heraus­ge­for­derten "Aufschaukelung" der Chat-Beiträge über seine eigentliche Überzeugung hinaus, ist daher eine weitere Sachaufklärung erforderlich. Die Annahme einer Verfas­sungs­treu­e­pflicht­ver­letzung setzt voraus, dass die ihrem äußeren Anschein nach gegen die Verfas­sungs­treu­e­pflicht verstoßenden Äußerungen des Beamten auch von einer entsprechenden inneren Einstellung getragen sind und nicht auf einen "Überbie­tungs­wett­bewerb" oder ähnliche äußere Einfluss­faktoren der gruppen­spe­zi­fischen Kommunikation zurückzuführen sind.

Auch in diesem Fall wäre die Zurückstufung der Ausgangspunkt der Maßnah­me­be­messung für den durch den äußeren Anschein der fehlenden Verfas­sungstreue begründeten Verstoß gegen die Verpflichtung des Beamten, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Die – bei Annahme einer Verfas­sungs­treu­e­pflicht­ver­letzung zwingende – Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis wäre hingegen nicht gerechtfertigt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/mw)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil36044

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI