18.10.2024
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Dokument-Nr. 29607

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Urteil15.12.2020Bundesverwaltungsgericht10 C 24.19
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil09.03.2017, 2 K 111.15
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil12.07.2018, 12 B 8.17
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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.12.2020

Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang trotz Vielzahl von AnträgenKein Rechts­miss­brauch wegen zahlreicher Infor­ma­ti­o­ns­anträge

Der Infor­ma­ti­o­ns­zugang nach dem Informations­freiheits­gesetz ist nicht deshalb rechts­missbräuch­lich, weil der Antragsteller zahlreiche Infor­ma­ti­o­ns­anträge stellt. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger begehrte vom Bundes­mi­nis­terium für Wirtschaft und Energie Informationen zu dessen Förderprogramm für die Luftfahrt­for­schung. Nach Angaben des Bundes­mi­nis­teriums hatte der Kläger hierzu mehr als 140 Anträge nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz gestellt. Hinzu kamen mehr als 150 Dienst­auf­sichts­be­schwerden. Den streit­ge­gen­ständ­lichen Antrag lehnte das Bundes­mi­nis­terium u.a. wegen Rechts­miss­brauchs ab.

Verwal­tungs­gericht und Oberver­wal­tungs­gericht gaben Klage statt

Das Verwal­tungs­gericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Oberver­wal­tungs­gericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Obgleich das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz keine Missbrauchs­klausel enthalte, könne einem Antrag der Einwand des Rechts­miss­brauchs entge­gen­ge­halten werden. Die Ablehnung eines Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­antrags wegen Rechts­miss­brauchs müsse sich wegen des grund­recht­lichen Schutzes der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit aber auf Extremfälle beschränken. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision der Beklagten zurück. Ein missbräuch­liches Infor­ma­ti­o­ns­be­gehren sei nur anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information geht. Diese Voraussetzungen sein hier nicht erfüllt. Das Berufungs­gericht habe vielmehr festgestellt, dass der Kläger ein sachliches Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/rb)

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