21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.11.2020

Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang trotz rechts­miss­bräuchlichen Verhaltens des Bevoll­mäch­tigtenVerhalten des Bevoll­mäch­tigten außerhalb des eigenen Mandats kann einem Antragsteller angelastet werden

Ein Antrag nach dem Informations­freiheits­gesetz ist nicht schon deswegen rechts­miss­­bräuchlich, weil der Bevollmächtigte rechts­miss­bräuchlich vorgeht. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig heute entschieden.

Die Prozess­be­voll­mäch­tigten der Kläger stellten im Jahr 2015 beim Bundes­mi­nis­terium der Finanzen und bei der Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht für mehr als 500 geschädigte Anleger der Wohnungs­bau­ge­sell­schaft Leipzig West AG gleichlautende Anträge auf Informa­tionen über die Wohnungs­bau­ge­sell­schaft. Das Bundes­mi­nis­terium lehnte diese Anträge zum überwiegenden Teil ab. Die schon zuvor in sämtlichen Fällen erhobenen Klagen blieben vor dem Verwal­tungs­gericht, soweit sie nicht zurückgenommen wurden, wegen rechts­miss­bräuch­licher Klageerhebung ohne Erfolg.

OVG verneint Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­an­spruch wegen Rechts­miss­brauch

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die von einigen Klägern eingelegten Berufungen zurückgewiesen. Dem Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­an­spruch stehe angesichts der massenweisen Einze­lan­trag­stellung und anschließenden Klageerhebung unter Berück­sich­tigung der sonstigen Umstände der Einwand des Rechts­miss­brauchs entgegen. Dem Prozess­be­voll­mäch­tigten der Kläger sei es allein darum gegangen, für sich möglichst weitgehende Gebüh­re­n­ansprüche zu generieren.

BVerwG: Rechts­miss­bräuchlich Verhalten des Prozess­be­voll­mächtigte macht Infor­ma­ti­o­ns­be­gehren noch nicht rechts­miss­bräuchlich

Die Revisionen der Kläger hatten Erfolg. Das Informationsbegehren der Kläger ist nicht deshalb rechts­miss­bräuchlich, weil der Prozess­be­voll­mächtigte sich möglicherweise rechts­miss­bräuchlich verhält. Das ist erst dann anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller selbst nicht um die begehrte Information geht, sondern nur um die Gebüh­re­n­ansprüche seines Bevoll­mäch­tigten. Da derartige Feststellungen fehlen, ist davon auszugehen, dass das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse des vertretenen Antragstellers bestand und auch während des Rechtsstreits fortbesteht. Das Verhalten des Bevoll­mäch­tigten außerhalb des eigenen Mandats ist einem Antragsteller nicht zuzurechnen. Eine eigene Sachent­scheidung zu den Infor­ma­ti­o­ns­be­gehren war dem Senat wegen fehlender Tatsa­chen­fest­stel­lungen verwehrt. Er hat die Sache daher an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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