18.10.2024
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Dokument-Nr. 25565

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Urteil22.02.2018Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 12 B 16.17 bis 19.17
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil, VG 2 K 630.15
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil22.02.2018

Kein Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang bei rechts­miss­bräuch­licher AntragstellungGeschädigte Anleger der Wohnungs­bau­ge­sell­schaft Leipzig West AG (WBG) scheitern mit Klagen

Es besteht kein Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang zu Unterlagen des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen, wenn die Anträge auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang nur dazu dienen, anwaltliche Gebüh­re­n­ansprüche zu generieren und aus diesem Grund rechts­miss­bräuchlich sind. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht in vier Berufungs­ver­fahren entschieden.

In den vorliegenden Verfahren wurden die Kläger im erstin­sta­nz­lichen wie im Berufungs­ver­fahren von einer Rechts­an­walts­kanzlei aus Jena, die in der Vergangenheit wiederholt eine Vielzahl von identischen Infor­ma­ti­o­ns­an­trägen sowohl bei der Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (BaFin) als auch dem Bundes­mi­nis­terium der Finanzen gestellt hat, vertreten.

Seit 2012 über 1500 Klagen auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang

An die Namen und Adressen der betroffenen Anleger gelangte die Kanzlei regelmäßig über Verbrau­cher­schut­z­or­ga­ni­sa­tionen, namentlich einen Verein, der von dem Kanzleiinhaber mitbegründet worden war. Seit 2012 wurden beim Verwal­tungs­gericht Berlin in acht Komplexen insgesamt mehr als 1.500 Klagen auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang erhoben. Im Komplex der WBG sind von den Rechtsanwälten mehr als 500 gleichlautende Infor­ma­ti­o­ns­anträge beim Bundes­mi­nis­terium gestellt und mehr als 200 Klagen erhoben worden.

OVG: Behördliche Ablehnung wegen Rechts­miss­brauch nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte die Klagen als rechts­miss­bräuchlich und damit unzulässig abgewiesen. Es hatte aufgrund einer Reihe von Indizien angenommen, dass die zahlreichen Anträge und Klagen allein dem Zweck dienten, anwaltliche Gebüh­re­n­ansprüche zu generieren und daher rechts­miss­bräuchlich seien. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat sich dem im Ergebnis angeschlossen und in der Sache entschieden, dass die behördliche Ablehnung des Infor­ma­ti­o­ns­zugangs wegen Rechts­miss­brauchs nicht zu beanstanden ist.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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