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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 26803

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Beschluss20.12.2017Bundesverfassungsgericht2 BvR 2552/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2018, 302Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2018, Seite: 302
  • NJW-Spezial 2018, 185Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 185
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss02.11.2017, 1 Ws 303/17
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss20.12.2017

BVerfG: Unzulässige Fortdauer der Unter­su­chungshaft aufgrund Überlastung des GerichtsStaat muss Gerichte mit genügend Personal ausstatten

Die Fortdauer einer Unter­su­chungshaft darf niemals mit der Begründung angeordnet werden, dass das zuständige Gericht überlastet ist. Es ist Aufgabe des Staates die Gerichte mit ausreichend Personal auszustatten. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall befand sich ein Vietnamese aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Landau in der Pfalz seit Juni 2016 in Unter­su­chungshaft. Ihm wurde die Einfuhr von 1,1 Kilogramm Metamphetamin vorgeworfen. Erst im Juli 2017 eröffnete das Landgericht Landau in der Pfalz das Hauptverfahren. Hintergrund dessen war eine Arbeits­über­lastung der Kammer. Aus diesem Grund war nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken im November 2017 auch die Fortdauer der Unter­su­chungshaft anzuordnen. Damit war der Angeklagte nicht einverstanden und legte Verfas­sungs­be­schwerde ein.

Unzulässige Fortdauer der Unter­su­chungshaft

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied zu Gunsten des Angeklagten. Er sei aufgrund der angeordneten Fortdauer der Unter­su­chungshaft in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Eine Unter­su­chungshaft sei nicht mehr als notwendig anzusehen, wenn ihre Fortdauer durch Verfah­rens­ver­zö­ge­rungen verursacht werde, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt seien. Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts könne insofern niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Es sei zu beachten, dass der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen wegen der Unschulds­ver­mutung nur ausnahmsweise zulässig sei.

Staat muss Gerichte mit genügend Personal ausstatten

Die Überlastung eines Gerichts falle in den Verant­wor­tungs­bereich des Staates, so das Bundes­ver­fas­sungs­gericht. Dem Beschuldigten dürfe nicht zugemutet werden, eine längere als die verfah­rens­an­ge­messene Aufrecht­er­haltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäume, seiner Pflicht zur ausreichenden Ausstattung der Gerichte zu genügen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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