23.11.2024
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Dokument-Nr. 23034

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Beschluss02.02.2016Bundesverfassungsgericht2 BvR 2486/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 152Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 152
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Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht München, Beschluss26.11.2015, 1 AR 294/15
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss02.02.2016

BVerfG: Bedenken gegen Auslieferung eines straffälligen Tschetschenen nach Russland können durch Zusicherung der Einhaltung der Menschen­rechts­konvention ausgeräumt werdenBesuchsrecht durch Botschafts­mitarbeiter garantiert Einhaltung der Zusicherung

Gibt es Bedenken einen in Russland straffällig gewordenen Tschetschenen auszuliefern, so können diese Bedenken durch die Zusicherung der russischen General­staats­anwaltschaft, der Straftäter werde in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK weder gefoltert, noch grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft, ausgeräumt werden. Wird zudem Botschafts­mitarbeitern ein Besuchsrecht garantiert, kann die Einhaltung der Zusicherung effektiv kontrolliert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Oberlan­des­gericht München hat im November 2015 die Auslieferung eines russischen Staats­an­ge­hörigen tschet­sche­nischer Herkunft an Russland für zulässig erklärt. Dem Tschetschenen wurde vorgeworfen in Russland unerlaubt mit Betäu­bungs­mitteln gehandelt zu haben. Der Tschetschene wehrte sich gegen die Auslieferung. Er behauptete, bei früheren Verhaftungen in Russland schwer misshandelt und für den Fall seiner Rückkehr mit dem Tod bedroht worden zu sein. Das Oberlan­des­gericht hielt die Bedenken für ausgeräumt, da die russische General­staats­an­walt­schaft zugesichert hat, der Straftäter werde in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK weder gefoltert, noch grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft. Zur Kontrolle der Einhaltung der Zusicherung wurde den Mitarbeitern der Deutschen Botschaft ein jederzeitiges Besuchsrecht eingeräumt. Der Tschetschene hielt das für nicht ausreichend und legte gegen die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Verfas­sungs­be­schwerde ein.

Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch Zusicherung ausgeräumt

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied gegen den Tschetschenen. Es sei verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlan­des­gericht die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der Zusicherung durch die russische General­staats­an­walt­schaft für ausgeräumt erachtete. Es sei zu beachten, dass im Auslie­fe­rungs­verkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechts­s­taat­lichkeit und des Menschen­rechts­schutzes grundsätzlich vertraut werden müsse. Daher seien vom ersuchenden Staat im Auslie­fe­rungs­verkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen.

Effektive Kontrolle der Einhaltung der Zusicherung durch Besuchsrecht

Zwar sei eine Zusicherung dann nicht geeignet etwaige Bedenken auszuräumen, so das Bundes­ver­fas­sungs­gericht, wenn im Einzelfall zu erwarten sei, dass die Zusicherung nicht eingehalten werde. Das Besuchsrecht für Botschafts­mi­t­a­r­beiter habe im konkreten Fall jedoch eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Menschen­rechts­kon­vention ermöglicht und somit etwaige Zweifel an der Einhaltung der Zusicherung zerstreut.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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