21.11.2024
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Dokument-Nr. 6364

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Beschluss11.06.2008Bundesverfassungsgericht2 BvR 2062/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2008, 374Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2008, Seite: 374
  • DVBl 2008, 1056Zeitschrift: Das Deutsche Verwaltungsblatt (DVBl), Jahrgang: 2008, Seite: 1056
  • NVwZ-RR 2008, 657Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 657
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ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss11.06.2008

BVerfG: Barschel-Buch darf vorerst nicht veröffentlicht werdenEilrechtsschutz­verfahren bietet lediglich vorläufige Prüfung

Oberstaats­anwalt Wille, der das Ermittlungs­verfahren wegen des Verdachts des Mordes an dem früheren Minis­ter­prä­si­denten Barschel führte, darf sein Buch weiterhin nicht veröffentlichen. Das Bundes­ver­fassungs­gericht sah entsprechende Eilent­schei­dungen der Verwal­tungs­ge­richte als rechtmäßig an.

Der Beschwer­de­führer ist Leitender Oberstaats­anwalt der Staats­an­walt­schaft, die das Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Verdachts des Mordes an dem ehemaligen Minis­ter­prä­si­denten Uwe Barschel führte. Das Ermitt­lungs­ver­fahren wurde im Juni 1998 eingestellt. In der dazu vom Beschwer­de­führer verfassten Presseerklärung hieß es, nach wie vor lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Kapita­l­ver­brechen vor; daneben bleibe die Möglichkeit offen, es könne sich um eine Selbsttötung gehandelt haben.

Beschwer­de­führer vertritt Mordthese

Der Beschwer­de­führer, der die These eines Mordes an Barschel vertritt, beabsichtigt, ein Buch zu dem Thema zu veröffentlichen. Der General­staats­anwalt untersagte dem Beschwer­de­führer diese Nebentätigkeit und bat ihn, seine Kenntnisse über das Barschel-Verfahren als Dokumentation in der Schriftenreihe des General­staats­anwalts zu veröffentlichen. Der gegen die Untersagung gerichtete Widerspruch des Beschwer­de­führers wurde zurückgewiesen und gleichzeitig die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Hiergegen klagte der Beschwer­de­führer und stellte zugleich den Eilantrag auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Über die Klage des Beschwer­de­führers gegen die Untersagung der Nebentätigkeit ist noch nicht entschieden. Seinen Eilantrag wiesen die Verwal­tungs­ge­richte zurück (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 16.08.2007 - 3 MB 33/07 - und VG Schleswig, Beschluss v. 09.07.2007 - 11 B 29/07 -) .

Bundes­ver­fas­sungs­gericht billigt Eilrecht­s­ent­scheidung - Eilrechts­schutz­ver­fahren bietet lediglich vorläufige Prüfung

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die hiergegen gerichtete Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte im Rahmen des Eilrechts­schutz­ver­fahrens lediglich eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit des Unter­sa­gungs­be­scheides vorgenommen und einzelne Rechtsfragen zur Auslegung der Neben­tä­tig­keits­vor­schriften einer abschließenden Prüfung im Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten haben. Auch die Folgenabwägung der Gerichte lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht (pm)

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