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- jM 2014, 252 (Pino Bosesky)juris - Die Monatszeitschrift (jM), Jahrgang: 2014, Seite: 252, Entscheidungsbesprechung von Pino Bosesky
- ZD 2014, 430Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 430
- BVerfG: Barschel-Buch darf vorerst nicht veröffentlicht werdenBundesverfassungsgericht, Beschluss11.06.2008, 2 BvR 2062/07
- Bundesnachrichtendienst muss Journalisten Akteneinsicht gewährenBundesverwaltungsgericht, Urteil28.11.2007, BVerwG 6 A 2.07
- Flughafen BER: Journalist erhält keine Akteneinsicht in AufsichtsratsprotokolleVerwaltungsgericht Berlin, Urteil13.11.2013, VG 2 K 293.12 und VG 2 K 41.13
Bundesverwaltungsgericht Urteil27.11.2013
Kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des BND über Uwe BarschelBenutzung und Einsichtnahme von Akten besteht nur für Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage eines Journalisten abgewiesen, der vom Bundesnachrichtendienst die Nutzung der dort vorhandenen Unterlagen zu Uwe Barschel in Form von Einsicht und Herstellung von Kopien begehrt hatte.
Das Bundesarchivgesetz, auf das der Kläger seinen Anspruch in erster Linie gestützt hatte, ermöglicht zwar jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient hat. Dies gilt jedoch nur für Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind.
Unterlagen sind noch nicht älter als 30 Jahre
Das Bundesarchivgesetz sieht eine Verkürzung dieser Frist nicht vor. Die Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu Uwe Barschel sind nicht älter als 30 Jahre. Sie unterfallen schon deshalb nicht dem jedermann zustehenden Recht auf Einsichtnahme, unabhängig davon, ob für sie darüber hinaus speziell geregelte Gründe vorliegen, die ihre Benutzung durch jedermann aus öffentlichen Interessen an ihrer Geheimhaltung ausschließen.
Informationsanspruch führt nicht zu einem Recht des Klägers auf Nutzung der Akten
Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichtet die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf deren Fragen Auskunft zu geben. Dieser Informationsanspruch führt aber nicht zu einem Recht des Klägers auf Nutzung der Akten, die deshalb nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien vorgelegt werden müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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