Dokument-Nr. 4700
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss16.08.2007
Buch über Uwe Barschel darf vorerst nicht erscheinen
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Leiter einer schleswig-holsteinischen Staatsanwaltschaft vorerst weiterhin kein Buch über das "Barschel-Verfahren" veröffentlichen darf.
Im Dezember 2006 zeigte der Leiter der Staatsanwaltschaft, der seinerzeit dienstlich mit dem "Barschel-Verfahren" befasst gewesen war, dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein die Absicht an, im Rahmen einer Nebentätigkeit ein Buch über das "Barschel-Verfahren" zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung wurde ihm sinngemäß von dem Generalstaatsanwalt untersagt, weil er, der Leiter der Staatsanwaltschaft, durch die angezeigte Nebentätigkeit aus mehreren Gründen dienstliche Pflichten verletzen würde.
Erstens sei es Dienstpflicht eines Beamten, bei seinem Handeln eine Pflichten- und Interessenkollision zu vermeiden. Daher verbiete sich eine Nebentätigkeit, wenn sie – wie hier – in einer Angelegenheit ausgeübt werde, in der die Behörde, der der Beamte angehöre, tätig werde oder tätig werden könne. Gerade angesichts des bevorstehenden 20. Todestages von Uwe Barschel sei – beispielsweise aufgrund bereits vorliegender oder noch zu erwartender Publikationen – damit zu rechnen, dass der Leiter der Staatsanwaltschaft auch zukünftig in dienstlicher Eigenschaft mit dem "Barschel- Verfahren" zu tun haben werde.
Zweitens käme es zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Leiters der Staatsanwaltschaft, wenn er ein Buch über das "Barschel- Verfahren" auf den Markt brächte. Denn bei der sodann zu befürchtenden Pflichten- oder Interessenkollision müsste er sich von anderen Behördenangehörigen vertreten lassen. Es könne dienstlich jedoch nicht gebilligt werden, dass der zuständige Behördenleiter sich in einem so spektakulären Verfahren sehenden Auges befangen mache und auf andere Behördenmitglieder verweisen wolle. Drittens gehöre es zu den Rechtspflichten insbesondere von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, im Sinne des Respekts gegenüber Opfern und deren Angehörigen und auch der Resozialisierung für Täterinnen und Täter, sich in öffentlichen Stellungnahmen des nötigen Respekts und der nötigen Zurückhaltung zu befleißigen. Dieser Respekt verbiete es, private Geschäfte auf dem Rücken dieser Personen zu machen. Hier sei die Frage des Erscheinungsbildes der Beamten in der Öffentlichkeit und auch der Vorbildfunktion von Vorgesetzten tangiert.
Der Leiter der Staatsanwaltschaft hat gegen die Untersagungsverfügung des Generalsstaatsanwalts Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Allerdings hat das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Eilverfahrens mit Beschluss vom 09.07.2007 entschieden, dass der Leiter der Staatsanwaltschaft vorerst und somit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens kein Buch über das "Barschel-Verfahren" veröffentlichen darf. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass im Eilverfahren nicht geklärt werden könne, ob die Untersagungsverfügung des Generalstaatsanwalts rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Dieses müsse im Klageverfahren entschieden werden. Das Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht daher auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung entschieden. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. Das wäre jedoch der Fall, wenn der Leiter der Staatsanwaltschaft bereits jetzt ein Buch über das "Barschel-Verfahren" veröffentlichen dürfte. Denn eine Veröffentlichung und etwaige damit verbundene negative Begleiterscheinungen könnten auch für den Fall nicht mehr rückgängig gemacht werden, dass die Klage des Leiters der Staatsanwaltschaft erfolglos bliebe. Dem gegenüber habe dessen Interesse, bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens ein Buch über das "Barschel-Verfahren" zu veröffentlichen, zurückzutreten.
Die gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Leiters der Staatsanwaltschaft hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nunmehr unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht rechtfertigten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein vom 16.08.2007
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